A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand


1.1. Mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung erkennt der Kunde die AGB von innovaphone an. In ihrer Auftragsbestätigung weist innovaphone ausdrücklich auf die Geltung der AGB hin. Diese sind über die Webseite von innovaphone (www.innovaphone.com) abrufbar. Die AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte bzw. Vertragsabschlüsse mit dem Kunden.


1.2. Die Rechte und Pflichten des Kunden ergeben sich in folgender Reihenfolge zunächst aus der Bestellung des Kunden in der durch die Auftragsbestätigung von innovaphone akzeptierten Form, den in den jeweiligen Leistungs- und/oder Produktbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen, den allgemeinen und den besonderen Bestimmungen der AGB. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte mit dem Kunden. Die Bestimmungen des Besonderen Teils regeln leistungs- bzw. produktspezifisch besondere Bedingungen. Sofern in dem jeweiligen Besonderen Teil von den Regelungen im Allgemeinen Teil abweichende Regelungen getroffen wurden, so gehen die Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils vor. Die Regelungen in Leistungs- und/oder Produktbeschreibungen und Preislisten haben Vorrang gegenüber Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen sie im Widerspruch stehen. Zwischen den Parteien abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarungen gehen als Individualvereinbarungen den Regelungen des Allgemeinen und des Besonderen Teils vor.


1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.


1.4. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch innovaphone.

 

2. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

3. Angebot und Vertragsschluss


3.1. Die Aufforderung an den Kunden zum Erwerb von Vertragsprodukten und Leistungsangeboten richten sich ausschließlich an Unternehmen (§ 14 BGB), nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Als Unternehmer i.S.d. § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, zu verstehen. Davon erfasst sind insb. auch Behörden, Anstalten, Schulen und Stiftungen. Der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d.h. mit natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, abschließen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.


3.2. Das Angebot von innovaphone über Leistungen und Vertragsprodukte stellt grundsätzlich nur eine Aufforderung gegenüber dem Kunden dar, innovaphone ein Angebot zum Erwerb von Vertragsprodukten zu unterbreiten, d.h. eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum). Dies gilt auch für die über eine Webseite von innovaphone dargestellten und online zu bestellenden Vertragsprodukte, es sei denn innovaphone erklärt in ihrer Darstellung auf der Webseite ausdrücklich, dass es sich um ein rechtsverbindliches Angebot handelt, welches der Kunde anzunehmen hat, so dass ein (Online-)Vertrag zustande kommt.


3.3. Rechtsgeschäftliche Erklärungen gibt der Kunde bei Bestellungen über eine Webseite von innovaphone elektronisch durch Klicken auf den jeweiligen Button ab. Durch Anklicken des entsprechenden Buttons gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab bzw. erklärt die Annahme eines Angebotes.


3.4. innovaphone ist berechtigt, die Bestellung des Kunden (Angebot auf Abschluss eines Vertrages) ohne Grund abzulehnen.


3.5. Der Kunde erhält bei Bestellungen über eine Webseite eine Bestellbestätigung per E-Mail und bei Onlineverträgen bzw. bei Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine E-Mail mit dem jeweiligen Vertragsinhalt und den AGB von innovaphone zur Kenntnisnahme. E-Mail-Bestellbestätigungen von innovaphone stellen keine Vertragsannahme, sondern nur eine Zusammenfassung der Bestellung des Kunden dar.


3.6. Jedwede Bestellbestätigung stellt grundsätzlich keine Annahme eines Angebotes auf Vertragsschluss dar, es sei denn innovaphone bestätigt darin ausdrücklich einen Vertragsschluss.


3.7. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von innovaphone (Annahme des Vertragsangebotes), spätestens mit Bereitstellung der Leistung und/oder Lieferung der Vertragsprodukte durch innovaphone, zustande.

 

4. Vergütung und Allgemeine Zahlungsbedingungen


4.1. Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise in EURO.


4.2. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager (Sindelfingen, Deutschland) zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.


4.3. Die jeweiligen Preise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste.


4.4. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager. Die Transportkosten enthalten keine Transportversicherungskosten. Sollte der Kunde eine Transportversicherung wünschen, hat er diese selbst abzuschließen. Die Versandkosten werden als Pauschale gemäß der jeweils gültigen Preisliste von innovaphone berechnet oder dem Kunden in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.


4.5. Der Kunde ist vorauszahlungsverpflichtet; Lieferungen durch innovaphone erfolgen nur gegen Vorkasse, d.h. erst nach Zahlung der Vergütung einschließlich der ggf. zu zahlenden Transport- und sonstigen Nebenkosten durch den Kunden.


4.6. Der in der Auftragsbestätigung oder in einer Rechnung ausgewiesene Betrag ist innerhalb von 10 [zehn] Kalendertagen nach Zugang auf das von innovaphone angegebene Konto zu überweisen.


4.7. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Gehen Wechsel oder Schecks zu Protest, sind die Kosten durch den Kunden zu tragen.


4.8. Für den Fall des Verzuges ist innovaphone berechtigt, ohne weitere Mahnung einen Anspruch auf Verzugszinsen nach Maßgabe des § 288 Abs. 2 BGB ab Versendung des Vertragsproduktes zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.


4.9. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung mehrerer Forderungen in Rückstand, ist innovaphone berechtigt, trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des Kunden, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist innovaphone berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. Zahlungsverzug des Kunden hat weiter zur Folge, dass all solche Zahlungsansprüche von innovaphone aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig werden, für die innovaphone Wechsel angenommen oder Ratenzahlung vereinbart hat.


4.10. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


4.11. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus und im Zusammenhang mit einer Bestellung bzw. einem Vertrag zwischen den Parteien zu.

 

5. Lieferung/Teillieferungen


5.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Firmensitz von innovaphone (Sindelfingen, Deutschland).


5.2. Die Lieferung der Leistungen und Vertragsprodukte (körperliche Waren) erfolgt exw, d.h. ab Lager Sindelfingen (Lieferort). Vereinbaren die Parteien abweichend hiervon einen Versendungskauf, bleibt der Erfüllungsort der Firmensitz von innovaphone (Sindelfingen). Ein Versendungskauf liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Versendung wünscht, z.B. durch Auswahl der Option des Versendungskaufes durch Angabe der jeweiligen Artikelnummer für die Versendung.


5.3. Lieferungen setzen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere bei Verpflichtung zur Vorauszahlung, den Zahlungseingang des in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung ausgewiesenen Betrages.


5.4. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Leistungen und/oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin am Lager Sindelfingen bereitgestellt werden oder – beim Versendungskauf – dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert wurden.


5.5. Geringfügige Abweichungen und Änderungen der Bestellung hinsichtlich der von innovaphone angebotenen Leistungen und Vertragsprodukte behält sich innovaphone auch nach der Annahme des Angebotes des Kunden vor, sofern damit keine grundlegenden Veränderungen einhergehen, der vertragsgemäße Zweck nur unerheblich eingeschränkt wird und die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. Eine unerhebliche Einschränkung ist anzunehmen, wenn die technische Leistungsfähigkeit und/oder die vereinbarte Funktionstauglichkeit des Vertragsproduktes und/oder - falls ein bestimmtes Design vereinbart wurde - das äußere Erscheinungsbild des Vertragsproduktes nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Darüber hinaus werden Abweichungen und Änderungen der Bestellung nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Kunden bestätigt werden.


5.6. innovaphone ist zur Lieferung von Teilleistungen berechtigt, sofern eine Teillieferung möglich und dem Kunden zumutbar ist.

 

6. Liefertermine, Höhere Gewalt


6.1. In der Auftragsbestätigung genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn diese von innovaphone schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden und stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere der fristgemäßen Zahlung des Kunden per Vorkasse. Ist kein Liefertermin angegeben oder ist dieser ausdrücklich nicht als verbindlicher Liefertermin bezeichnet, bedeutet dies, dass ein Liefertermin derzeit nicht verlässlich angegeben werden kann (z.B. für den Fall, dass der Vorlieferant keinen Liefertermin benannt hat). Sollte die Mitteilung eines Liefertermins nicht binnen 8 Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung erfolgen, sind beide Parteien berechtigt, von dem betreffenden (Einzel-) Vertrag über den/die nicht lieferbaren Artikel zurückzutreten (vertragliches Rücktrittsrecht). Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber innovaphone, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, ist insoweit ausgeschlossen.


6.2. Liefertermine verschieben sich in angemessenem Umfang bei unverschuldeten, unvorhergesehenen Umständen und Lieferhindernissen, unabhängig davon, ob diese bei innovaphone oder bei einem Hersteller oder Unterlieferanten eintreten, wie z.B. bei höherer Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung), Sabotage, Rohstoffmangel. innovaphone wird den Kunden über das Auftreten solcher Umstände unverzüglich informieren und einen neuen Liefertermin abstimmen. Führen die vorgenannten Umstände zu einer Überschreitung des Liefertermins um mehr als zwölf [12] Wochen, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten (vertragliches Rücktrittsrecht). Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber innovaphone, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, ist ausgeschlossen.


6.3. Eine nachträgliche Änderung vereinbarter Liefertermine ist nur mit Zustimmung von innovaphone möglich. Die Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen.


6.4. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von innovaphone zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. Dabei ist innovaphone berechtigt, mindestens 0,5 % des Bestellwertes des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch steht innovaphone ab dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zu.

 

7. Gefahrübergang, Versand und Rügepflicht


7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht zum Zeitpunkt der Verfügungstellung der zur Abholung bereit gestellten Leistungen und/oder Vertragsprodukte (körperliche Waren) am Lager (Sindelfingen, Deutschland), im Falle des Versendungskaufes mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Kunden über.


7.2. innovaphone wird den Kunden darüber unterrichten, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.


7.3. Der Kunde ist grundsätzlich verantwortlich dafür, dass abholbereite Leistungen und/oder Vertragsprodukte (körperliche Waren) an den von ihm gewünschten Lieferort transportiert werden. Falls der Kunde innovaphone mit der Versendung der Ware beauftragt, hat der Kunde die Kosten für Verpackung und den Versand zu zahlen.


7.4. Der Kunde ist für die Prüfung und Durchführung etwaiger Export- und Importformalitäten und die dabei anfallenden Kosten (z.B. Zollgebühren) verantwortlich. Der Kunde ist ferner verantwortlich, etwaige Transport- und Versicherungsverträge abzuschließen.


7.5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt am gewünschten Zielort/Bestimmungsort entgegengenommen wird.


7.6. Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Lieferung zu prüfen, ob sie der Auftragsbestätigung im Hinblick auf die Menge/Anzahl und Typ der Vertragsprodukte (körperliche Ware) entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare sonstige Mängel vorliegen. Diese hat der Kunde auf der Quittung bzw. dem Frachtschein direkt beim Erhalt der Ware schriftlich zu dokumentieren. Die Überprüfung von Vertragsprodukten, welche eingebaut werden sollen, ist vor dem Einbau vorzunehmen. Unterbleibt eine Rüge erkennbarer Mängel innerhalb einer Frist von 3 [drei] Kalendertagen nach Erhalt der Leistungen und/oder Vertragsprodukte (körperliche Waren), gilt die Abnahme als erfolgt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu rügen; andernfalls gilt die Rüge als verspätet.

 

8. Lieferverzug


Gerät innovaphone mit einer Lieferung in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer vom Kunden innovaphone schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist innovaphone mindestens eine Nachfrist von vier Wochen zu gewähren. Bei der Versäumung einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde, wenn ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des in der Rechnung oder Auftragsbestätigung ausgewiesenen Betrages (Auftragswert) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Die Vertragsstrafe fällt nicht an, sofern die Verzögerung der Leistung von innovaphone nicht zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind – unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung in Ziff. 10. – ausgeschlossen.

 

9. Haftung bei Stornierung und Nichtannahme von Leistungen durch den Kunden


Falls der Kunde eine von innovaphone bestätigte Bestellung ganz oder teilweise storniert oder in sonstiger Weise erklärt, dass er an dem Vertrag nicht festhalten möchte, ohne dazu berechtigt zu sein, oder unberechtigt die Annahme bestellter Vertragsprodukte und/oder sonstiger Leistungen ganz oder teilweise trotz einer Nachfrist von 10 [zehn] Kalendertagen verweigert, ist innovaphone berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und der Kunde hat Schadenersatz zu leisten. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

 

10. Haftung/Haftungsausschluss


10.1. Ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder den Besonderen Bestimmungen der AGB nicht ausdrücklich etwas Abweichendes, ist jede Haftung von innovaphone, ihren Vertretern und Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen begrenzt.


10.2. Haftungsausschlüsse gelten nicht im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Hierfür haftet innovaphone bereits bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch ist in diesem Fall die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.


10.3. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für vertragstypische Folgeschäden.


10.4. Ausgenommen von sämtlichen Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

11. Änderung der AGB


11.1. innovaphone ist berechtigt, die AGB mit einer angemessenen Änderungskündigungsfrist von mindestens vier [4] Wochen zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des jeweiligen Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit, einschließlich der Regelungen zur Kündigung.


11.2. Änderungen werden dem Kunden per Brief, E-Mail oder per Fax mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb von vier [4] Wochen nach Zugang der Änderung- oder Ergänzungsmitteilung nicht, werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbezogen. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so gelten die bisherigen Bedingungen weiter. Hierauf wird innovaphone in der Mitteilung hinweisen.

 

12. Export- und Importgenehmigungen


12.1. Von innovaphone erbrachte Leistungen und/oder gelieferte Vertragsprodukte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden unter Umständen genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft, 65760 Eschborn/Ts 1, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.


12.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von innovaphone, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber innovaphone.

 

13. Geltendes Recht, Gerichtsstand und Nebenabreden


13.1. Alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag und den AGB, seiner Vorbereitung und seiner Durchführung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


13.2. Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien und diesen AGB ist Stuttgart (Deutschland). innovaphone ist zudem berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.


13.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Davon unberührt bleibt eine Änderung der AGB gem. Ziff. 11. Die Parteien erkennen per E-Mail oder Fax übermittelte Unterschriften für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen als rechtsverbindlich an.

 

14. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese AGB wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese AGB in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

15. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser AGB herausstellen.

 

 

B. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Hardware

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

2. Vertragsgegenstand


2.1. Die Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone die Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware.


2.2. Diese Besonderen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor.


2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.


2.4. Eine besondere Garantie für bestimmte Eigenschaften der Hardware (Beschaffenheit) gemäß § 443 BGB zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung wird nicht gewährt, sofern innovaphone diese nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigt hat. Für den Fall des Abschlusses eines Vertrages über eine vergütungspflichtige Garantie gelten die Besonderen Garantiebestimmungen für Hardwareprodukte.

 

3. Liefer- und Leistungsumfang


3.1. Eine Installation und Inbetriebnahme sowie Konfiguration der Hardware ist nicht Bestandteil des Hardwarekaufvertrages.


3.2. Der Liefer- und Leistungsumfang der Hardware ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung und ggf. ergänzend aus der Bedienungs- und/oder Installationsanleitung, dem CE-Datenblatt sowie Kurzanleitungen und/oder Montagehinweisen in der Herstellersprache (Deutsch und Englisch). Die jeweils aktuellen Dokumente sind der Hardware beigefügt oder auf der Webseite von innovaphone abrufbar.


3.3. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software (z.B. Betriebssoftware oder Firmware/Konfigurationssoftware), erhält der Kunde an dieser nur ein gerätebezogenes Recht zur Nutzung im Zusammenhang mit der gekauften Hardware. Für innovaphone-Softwareprodukte gelten die Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software.


3.4. Der Kunde muss sich die für den produktiven Einsatz bzw. die Nutzung und den Betrieb der Hardware ggf. notwendigen innovaphone-Softwareprodukte bzw. Softwarelizenzen auf eigene Kosten beschaffen. Bei Weiterveräußerung der Hardware hat der Kunde den Erwerber hierauf hinzuweisen.

 

4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden


4.1. Der Kunde ist verpflichtet, Hardware unverzüglich nach Erhalt auf deren äußerliche Beschaffenheit hin zu untersuchen. Etwaige Mängel wird der Kunde innovaphone unverzüglich schriftlich anzeigen. Nachträglich erkannte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 Handelsgesetzbuch, HGB). Für die Mängelrüge ist die Textform ausreichend.


4.2. Die Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme sowie die ggf. erforderliche Konfiguration der Hardware obliegen dem Kunden.


4.3. Der Kunde hat alle für die Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme der Hardware notwendigen technischen Voraussetzungen, wie z.B. Telefon-, Netzwerk- und Internetanschlüsse, die erforderliche Systemausrüstung und Systemumgebung, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.


4.4. Zum Betrieb der Hardware hat der Kunde ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör zu verwenden, die von innovaphone zur Verwendung in der Produktbeschreibung angegeben wurden, damit die Funktionsfähigkeit der Hardware gewährleistet werden kann.


4.5. Bei Weiterveräußerung der Vertragsprodukte hat der Kunde den Erwerber auf die vorstehenden Pflichten hinzuweisen.

 

5. Eigentumsvorbehalt


5.1. Sämtliche von innovaphone gelieferte Hardware (nachfolgend „Ware“ genannt) bleibt solange Eigentum von innovaphone, bis die gesamten, auch künftigen oder bedingten, Haupt- und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen worden sind. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die innovaphone zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird innovaphone auf Aufforderung des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.


5.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Hardware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe an innovaphone ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von innovaphone nach Ziffer 5.1. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Kunden nach dieser Ziffer kann innovaphone widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen innovaphone gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht. Zu anderen Verfügungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen hat der Kunde innovaphone unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.


5.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Kunde auf das Eigentum der innovaphone hinzuweisen und innovaphone unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Erwerber die Rechte von innovaphone berücksichtigt. innovaphone kann vom Kunden verlangen, dass dieser unverzüglich schriftlich mitteilt, an wen die im Eigentum von innovaphone stehende Ware veräußert wurde und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen.


5.4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist innovaphone nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.

 

6. Haftung für Mängel


6.1. Sachmängel (Neuware)/Verjährung


6.1.1. Ist die Hardware mit Mängeln behaftet, hat der Kunde das Recht zur Nacherfüllung. Dabei hat der Kunde nach Wahl von innovaphone das Recht zur Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder zur Nachlieferung (Lieferung Austausch-/Ersatzgerät).


6.1.2. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist das Lager in Sindelfingen.


6.1.3. Der Kunde hat innovaphone – sofern dies technisch möglich und für die Nachbesserung erforderlich ist – einen Zugriff über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten.


6.1.4. Sofern der Kunde über eine Berechtigung verfügt, kann er Mängel im sog. Return-Material-Autorisation-Verfahren (dort: RMA-Case) melden. Ist keine Berechtigung vorhanden, muss sich der Kunde an einen autorisierten innovaphone-Partner wenden.


6.1.5. Der Kunde trägt die für die Versendung zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Kosten, wie z.B. Verpackungs- und Transportkosten, zum Erfüllungsort der Nacherfüllung (Lager Sindelfingen).


6.1.6. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderliche Kosten trägt innovaphone, insbesondere Arbeits- und Materialkosten einschließlich der Verpackungs- und Transportkosten, die für die Rücksendung der Hardware zum Kunden erforderlich sind.


6.1.7. Liefert innovaphone dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung ein Austausch-/Ersatzgerät und sind daran hardwaregebundene Softwarelizenzen gebunden (z.B. bei Gateways), gilt die jeweilige Softwarelizenz nur für das neue Gerät bzw. Austausch-/Ersatzgerät. Der Gerätewechsel kann vom Kunden im jeweiligen Portal (z.B. my.innovaphone) nachvollzogen werden. Die Nutzung der Software und des Altgerätes ist nicht mehr erlaubt.


6.1.8. Hat der Kunde innovaphone eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert innovaphone die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche innovaphone während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.


6.1.9. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Hardware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Hardware, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.


6.1.10. Die Sachmangelhaftung besteht nicht für Mängel, die aufgrund von Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs bzw. einer unsachgemäßen Handhabung durch den Kunden oder durch andere Personen nach Erhalt der Kaufsache entstanden sind (z.B. beim Einsatz ungeeigneter Stromquellen, die zu einer Überspannung führen oder übermäßige Hitzeeinwirkung am Ort der Aufstellung der Hardware), es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass er für den Mangel nicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn innovaphone den Mangel arglistig verschwiegen hat. Keine Mängelrechte bestehen außerdem bei gewöhnlichen bzw. normalen alters- oder nutzungsbedingten Verschleißerscheinungen sowie bei Mängeln aufgrund äußerer Einflüsse wie Brand, Blitzschlag, Explosion.


6.1.11. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche Mängel, die der Kunde nach Erhalt der Ware nicht rechtzeitig gerügt oder bei späterer Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei innovaphone gerügt hat (§ 377 HGB). Dies gilt nicht, wenn innovaphone den Mangel arglistig verschwiegen hat.


6.1.12. Ansprüche auf Erfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB). Diese Beschränkung gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch innovaphone basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.


6.1.13. Hat innovaphone nach Meldung eines Sachmangels Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von innovaphone zugrunde gelegt.

 

6.2. Sachmängel (Gebrauchte Hardware)


Beim Kauf von gebrauchter Hardware übernimmt innovaphone keine Gewährleistung für den Zustand und die Gebrauchsfähigkeit sowie für die Mangelfreiheit der Hardware. Der Gewährleistungsausschluss erstreckt sich auch auf Schadenersatz und Rücktritt wegen Mängeln der Hardware. Der Gewährleistungsausschluss gilt ferner im Falle leichter Fahrlässigkeit, außer innovaphone hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet hat und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Der Gewährleistungsausschluss gilt jedoch nicht für von innovaphone, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

6.3. Rechtsmängel/Verjährung


6.3.1. Werden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hardware an den Kunden Rechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Rechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten innovaphone hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. innovaphone wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknehmen. Letzteres gilt nur, wenn innovaphone keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann oder diese nicht zumutbar ist. innovaphone wird von diesen Verpflichtungen frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit innovaphone handelt.


6.3.2. Im Hinblick auf die Nutzung der Hardware informiert innovaphone den Kunden unverzüglich, soweit ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.


6.3.3. Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

7. Haftung


7.1. innovaphone haftet stets

  1. für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  2. nach dem Produkthaftungsgesetz und
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die innovaphone, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


7.2. innovaphone haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.


7.3. Aus einer Garantieerklärung haftet innovaphone nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 7.2.


7.4. Bei Verlust von Daten haftet innovaphone nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit seitens innovaphone tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


7.5. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen innovaphone gelten die Ziffern 7.1 bis 7.4 entsprechend.

 

8. Höhere Gewalt


8.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die innovaphone die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet innovaphone nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Behördenentscheidungen, militärische Konflikte, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend oder durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten.


8.2. Soweit die Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sind, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit innovaphone auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
8.3. Die jeweils von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

 

9. Import/Export


Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

 

10. Entsorgung von Hardware (Altgeräten)


Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware entsprechend den jeweils geltenden abfallrechtlichen und umweltrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Insoweit eine Entsorgung der Hardware als Altgerät nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)/ Richtlinie 2012/19/EU – WEEE2 des europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) notwendig ist, kann sich der Kunde wegen der Rücknahme von Hardware-Altgeräten nach dem ElektroG an einen zertifizierten innovaphone-Partner wenden. Bei Weiterverkauf der Hardware hat der Kunde sicherzustellen, dass der Käufer entsprechend dieser Ziffer entweder selbst die Entsorgung übernimmt oder diesem die Entsorgungspflicht auferlegt.


11. Geltendes Recht, Nebenabreden, Gerichtsstand


11.1. Auf den Vertrag über den Kauf von Hardware und diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


11.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


11.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf von Hardware ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

12. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware und der Vertrag in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

13. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und zweckorientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware herausstellen.

 

 

C. Besondere Garantiebestimmungen für Hardwareprodukte (EU/EWR)


1. Vertragspartner


1.1. Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.


1.2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Kunden, die Hardwareprodukte direkt von innovaphone gekauft haben.

 

2. Vertragsgegenstand


2.1. Die Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone und den Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware die kostenpflichtigen Leistungen von innovaphone für nach Ablauf der Gewährleistungsfrist an Hardware aufgetretene Sachmängel.


2.2. innovaphone bietet eine Garantie pro Hardware (Gerät) für nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten aufgetretene Sachmängel an der Hardware, wahlweise über einen Garantiezeitraum von einem (1) Jahr bis maximal vier (4) Jahre, an (Garantie nach Gewährleistung). Die Garantieleistungen werden nur gegenüber Kunden erbracht, die eine Versandadresse in Ländern der EU/EWR haben (siehe nachfolgend unter Ziff. 3.1. und 5.5.).


2.3. Die Garantielizenz ist ein Produkt, das gerätetypspezifisch erworben werden kann gemäß Preisliste von innovaphone. Nach dem Erwerb ist eine Bindung an das jeweilige Gerät erforderlich. Zur Einhaltung der Fristen gemäß nachfolgender Ziff. 2.4. ist der Zeitpunkt der Bindung dieser Lizenzen auf ein Gerät maßgeblich, nicht der Erwerb selber.


2.4. Die Bindung einer Garantie (sog. Garantielizenz) ist pro Gerät entweder

  • unmittelbar mit dem Kauf der Hardware oder
  • bis maximal 12 Monate nach Auslieferung bzw. Abholung ab Lager, d.h. innerhalb der Gewährleistungsfrist möglich.

Nach Ablauf der Gewährleistung eines Gerätes ist eine Bindung von Garantielizenzen an dieses Gerät grundsätzlich nicht mehr möglich. Für nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gebundene Garantielizenzen leistet innovaphone keine Garantie.


2.5. Eine Garantielizenz umfasst eine Laufzeit von einem (1) Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Mit dem Erwerb der Garantie muss der Kunde gleichzeitig den gesamten Garantiezeitraum (im Voraus) festlegen; dies erfolgt durch die Auswahl der Anzahl der Garantielizenzen (maximal vier (4) Garantielizenzen).


2.6. Die Garantie gilt ausschließlich für innovaphone-Hardwareprodukte und ihre Komponenten, nicht für Softwareprodukte und nicht für Produkte anderer Hersteller, soweit innovaphone dem Kunden nicht ausdrücklich eine Erweiterung auf andere Produkte anbietet.

 

3. Liefer- und Leistungsumfang/Registrierungspflicht und Pflicht zur Anbindung der Garantielizenz

3.1 innovaphone gewährt die Garantie auch Kunden in Ländern außerhalb der EU/EWR. Die Garantieabwicklung außerhalb der EU/EWR setzt jedoch voraus, dass der Kunde eine Lieferadresse innerhalb der EU/EWR angibt, da innovaphone eine Sendung nur aus Ländern der EU/EWR entgegennimmt und die Rücksendung der Hardware nur innerhalb der EU/EWR vornimmt (vgl. nachfolgend Ziff. 5.5); die Angabe von Lieferadressen außerhalb der EU/EWR ist nicht möglich.


3.2 Die Inanspruchnahme der Garantie setzt voraus, dass sich der Kunde bei innovaphone registriert (derzeit: my.innovaphone) und ein Kunden-/Benutzerkonto einrichtet.


3.3 Mit Zahlung der Vergütung erhält der Kunde einen Activation Key, der dem Kunden an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse per E-Mail zugesendet wird. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er eine gültige E-Mail-Adresse bei der Bestellung angibt. Für den ordnungsgemäßen Zugang und die Kenntnisnahme des Activation Key ist er verantwortlich. Der Activation Key enthält die jeweilige (n) Garantielizenz(en) für jeweils ein Jahr Garantie.


3.4. Die Garantie ist gerätebezogen und an die Seriennummer der Hardware gebunden; sie gilt für ein Hardwareprodukt und kann pro Gerät nur einmal mit dem Erwerb der Garantielizenz für eine Laufzeit von einem (1) bis maximal vier (4) Jahre aktiviert werden (vgl. auch Ziff. 2.4). Es ist somit nicht möglich, zunächst eine Garantie bzw. Garantielizenz mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr und danach noch eine Verlängerung der Garantie zu erwerben, um diese auf das Gerät zu binden.


3.5. Mit Registrierung der Hardware über das Portal und dem Aktivierungsschlüssel wird die Garantie aktiviert.


3.6. Die Garantielizenz muss zusammen mit dem Kauf der Hardware oder bis maximal 12 Monate nach Auslieferung bzw. Abholung ab Lager an ein Gerät gebunden werden. Eine Bindung von bereits aktivierten und angebundenen Garantielizenzen an andere Geräte (Hardware) ist nicht möglich.


3.7. Die Garantie berechtigt den Kunden, über den jeweiligen Garantiezeitraum die Wiederherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Hardware gemäß den Regelungen zur Abwicklung der Garantie gemäß Ziff. 5 zu verlangen, soweit nicht der Ausschluss der Leistungen nach Ziff. 3.7. vorliegt.


3.8. Nicht erfasst von den Leistungen im Rahmen der Garantie sind

  • der Austausch von Verbrauchs- und Verschleißteilen und Komponenten, die erwartungsgemäß im Lauf eines Gerätelebens ersetzt werden müssen (z.B. Hörerkabel, Batterien oder Akkus);
  • die Beseitigung von Schäden und Defekten, die bedingt sind durch
    1. gewöhnliche bzw. normale alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen infolge des Gebrauchs der Hardware,
    2. unsachgemäßen Gebrauch oder nicht ordnungsgemäße Benutzung der Hardware durch den Kunden,
    3. Änderungen der Hardware durch den Kunden oder durch von ihm eingeschaltete Dritte oder durch sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände z.B. beim Einsatz ungeeigneter Stromquellen, die zu einer Überspannung führen oder übermäßige Hitzeeinwirkung am Ort der Aufstellung der Hardware;
    4. höhere Gewalt infolge äußerer Einflüsse (z.B. Brand, Blitzschlag, Explosion).


3.9. Erfüllungsort der Garantieleistungen ist der Sitz von innovaphone (Sindelfingen).

 

4. Preise


4.1 Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste für innovaphone-Produkte, die auf der Webseite von innovaphone abrufbar ist. Dabei wird bei den Preisen zwischen Garantielizenzen, die unverzüglich nach dem Kauf der Hardware an das Gerät gebunden werden und nachträglich an das Gerät zu bindende Garantielizenzen (bis maximal 12 Monate nach Auslieferung bzw. Abholung ab Lager) unterschieden (vgl. insb. Ziff. 2.3. und 2.4).


4.2 Die in der Preisliste angegebenen (Netto-)Preise beziehen sich auf den Abschluss des Garantievertrages bzw. den Erwerb einer Garantielizenz mit einem Garantiezeitraum von einem (1) Jahr bzw. einer Laufzeit von einem (1) Jahr. Je nach der Anzahl der vom Kunden ausgewählten Garantielizenzen (maximal vier (4)) errechnet sich der Gesamtpreis.

 

5. Umfang und Abwicklung der Garantie


5.1. Der Kunde hat innovaphone – sofern dies technisch möglich und für die Mängelbeseitigung im Rahmen der Garantie erforderlich ist – einen Zugriff über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten.


5.2. Sofern der Kunde über eine Berechtigung verfügt, kann er Mängel im sog. Return-Material-Autorisation-Verfahren (dort: RMA-Case) melden.


5.3. Der Kunde hat die Hardware an innovaphone zu versenden und trägt die für die Versendung zum Sitz von innovaphone (Sindelfingen) notwendigen Kosten, wie z.B. Verpackungs- und Transportkosten.


5.4. innovaphone entscheidet nach eigenem Ermessen über die Maßnahmen zur Behebung des Mangels und behält sich vor, anstelle des defekten Teils das ganze Gerät gegen ein gleichwertiges Ersatzgerät oder Neugerät mit vergleichbarem oder größerem Funktionsumfang auszutauschen. innovaphone ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die Instandsetzung und den Austausch hinaus ohne vorherige Ankündigung technische Änderungen (z.B. Firmware-Updates) vorzunehmen, um das Gerät dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Ersetzte Teile oder Geräte gehen in das Eigentum von innovaphone über. Die neuen Teile oder Geräte bzw. Austauschteile/Austauschgeräte gehen in das Eigentum des Kunden über.


5.5. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung im Rahmen der Garantie erforderliche Kosten trägt innovaphone, insbesondere Arbeits- und Materialkosten einschließlich der Verpackungs- und Transportkosten, die für die Rücksendung der Hardware zum Kunden erforderlich sind. Eine Lieferung erfolgt nur innerhalb der EU/EWR; die Angabe von Lieferadressen außerhalb der EU/EWR ist nicht erlaubt.


5.6. Liefert innovaphone dem Kunden ein Austausch-/Ersatzgerät und sind daran hardwaregebundene Softwarelizenzen gebunden (z.B. bei Gateways), gilt die jeweilige Softwarelizenz nur für das neue Gerät bzw. Austausch-/Ersatzgerät. Der Gerätewechsel kann vom Kunden im jeweiligen Portal (z.B. my.innovaphone) nachvollzogen werden. Die Nutzung der Software und des Altgerätes ist nicht mehr erlaubt.


5.7. Hat innovaphone nach Meldung eines Sachmangels im Rahmen der Garantie Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von innovaphone zugrunde gelegt.


5.8. Die Gewährleistung für Mängel bei der Ausführung der Garantieleistungen ist ausgeschlossen.

 

6. Haftung


6.1. innovaphone haftet stets

  1. für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  2. nach dem Produkthaftungsgesetz und
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die innovaphone, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


6.2. innovaphone haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.


6.3. Aus einer Garantieerklärung haftet innovaphone nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.


6.4. Bei Verlust von Daten haftet innovaphone nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit seitens innovaphone tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


6.5. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen innovaphone gelten die Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend.

 

7. Höhere Gewalt


7.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die innovaphone die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet innovaphone nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Behördenentscheidungen, militärische Konflikte, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend oder durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten.


7.2. Soweit die Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sind, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit innovaphone auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.


7.3. Die jeweils von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

 

8. Abtretung


8.1. Der Kunde ist berechtigt, die Garantie zusammen mit dem Kauf von Hardware nach Maßgabe der Ziff. 3.2. und 3.3. entgeltlich zu veräußern.


8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Rechte aus der Garantie an Käufer der Hardware abzutreten.


8.3. Die Garantie ist stets an eine bestimmte Hardware (Gerät/Seriennummer) gebunden. Bei einer Weiterveräußerung und Abtretung der Garantie ist die Bindung der Garantielizenz an die Hardware zu beachten. Die Inanspruchnahme von Leistungen für andere Hardware ist ausgeschlossen.


8.4. Im Übrigen ist die Abtretung von Rechten aus der Garantie verboten.

 

9. Import/Export


Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

 

10. Geltendes Recht, Nebenabreden, Gerichtsstand


10.1. Auf den Garantievertrag und diese Besonderen Garantiebestimmungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


10.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Garantiebestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


10.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Garantie und diesen Besonderen Garantiebestimmungen ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

11. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Garantiebestimmungen wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese Bestimmungen und der Vertrag in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

12. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Garantiebestimmungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Garantiebestimmungen im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser Besonderen Garantiebestimmungen herausstellen.

 

 

D. Besondere Bestimmungen für den Kauf von innovaphone Software

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

2. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand


2.1. Die Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone die Besonderen Bestimmungen für den Verkauf von Software an den Kunden.


2.2. Eine Installation und Inbetriebnahme sowie Konfiguration der Software ist nicht Bestandteil des Softwarekaufvertrages.


2.3. Diese Besonderen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor.


2.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.

 

3. Leistung und Lieferung/Registrierung und technische Schutzmaßnahmen


3.1. Der Liefer- und Leistungsumfang der Software und der damit verbundenen Nutzungsrechte („Lizenzen“) sowie die freigegebene Einsatzumgebung und Einschränkungen des Nutzungsumfanges ergeben sich aus dem Kaufvertrag und diesen Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software und ggf. aus der jeweils aktuellen Preisliste, dem Lizenzleitfaden und ergänzenden Bedienungs- und Installationsanleitungen; die jeweils aktuellen Dokumente sind auf der Webseite von innovaphone abrufbar.


3.2. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Firmensitz von innovaphone (Sindelfingen).


3.3. Die Software ist vorinstalliert auf der innovaphone Hardware und wird beim Kauf von innovaphone Hardware mit ausgeliefert. Zusätzlich ist die Software im Objektcode zum Download verfügbar.


3.4. Der Kunde muss die Software über einen Activation-Key aktivieren. Den Activation-Key erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.


3.5. Die Nutzung der Software setzt außerdem voraus, dass sich der Kunde bei innovaphone registriert und ein Kunden-/Benutzerkonto einrichtet und dort über den Activation-Key eine Aktivierung vornimmt. Für die Registrierung gelten die Nutzungsbedingungen für Plattformen von innovaphone, die auf der Webseite von innovaphone abrufbar sind. Ohne die Registrierung ist eine Nutzung nicht möglich.


3.6. innovaphone ist berechtigt, neben dem Activation-Key weitere angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software einzurichten (z.B. die Sperrung von Funktionalitäten der Software).

 

4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden


4.1. innovaphone und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Der Kunde unterrichtet innovaphone unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen Sie geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder innovaphone überlassen oder nur im Einvernehmen mit innovaphone führen.


4.2. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen in keinem Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung einer gegebenenfalls eingeblendeten Bildschirmanzeige mit entsprechenden Merkmalen.

 

4.3. Der Kunde ist ferner verpflichtet, etwaige auf der Software gespeicherte Daten auch an anderen Stellen außerhalb der Systeme von innovaphone zu speichern und für eine ausreichende Datensicherung Sorge zu tragen.

 

5. Nutzungsrechte an der Software und Vorgängerversionen


5.1. innovaphone erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software (Lizenzrecht) für eigene interne Zwecke oder zum Weiterverkauf im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb. Weder die Software noch die Nutzungsrechte an der Software („Lizenzen“) dürfen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zum vorübergehenden Gebrauch überlassen werden (Weiterlizensierungsverbot), es sei denn diese Bestimmungen erlauben ausdrücklich eine vorübergehende Überlassung bzw. Unterlizensierung (vgl. Ziff. 5.6. Finanzierungs-Erlaubnis) oder innovaphone hat eine schriftliche Zustimmung erteilt.


5.2. Ist die Software an Hardware gebunden, ist der Kunde berechtigt, die Software nur auf einem Gerät zu verwenden. Im Übrigen darf der Kunde die Software nach der Anzahl der erworbenen Lizenzen verwenden (i.d.R. pro Nutzer).


5.3. Sofern die Software eine Versionsnummer (z.B. V13 Port-Lic, V12 Port-Lic, V11 Port-Lic) trägt, ist der Kunde auch zur kostenlosen Nutzung von Softwareversionen mit einer niedrigeren Versionsnummer berechtigt, sofern diese von innovaphone zur Verfügung gestellt werden und solange diese von innovaphone als zugelassen gekennzeichnet wurden. Die aktuelle Versionsnummer ergibt sich aus dem Activation-Key (z.B. PBX-Port 13 = Softwareversionsnummer 13). Verfügbare Vorgängerversionen der Software gibt innovaphone auf ihrer Webseite bekannt. Vorgängerversionen dürfen nur in dem Umfang der gekauften Anzahl an Lizenzen genutzt werden. innovaphone haftet für die Nutzung der kostenfrei überlassenen Vorgängerversionen des Kunden nur eingeschränkt und leistet keinen Support bzw. nur auf Anfrage des Kunden gegen Vergütung, maximal bis zu zwei (2) Versionen zurück. Weitere Hinweise oder Einschränkungen zur Nutzung von Softwareversionen können dem jeweils aktuellen Lizenzleitfaden entnommen werden, der auf der Website von innovaphone zur Verfügung gestellt wird.


5.4. Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen. Der Kunde hat dieser als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk wie alphanumerischen Kennungen, Markenzeichen und Copyrightvermerke zu versehen. Alle darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung und öffentlichen Zugänglichmachung der Software, verbleiben bei innovaphone. Der Kunde darf die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse-Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode aus dem Objektcode abzuleiten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zum Reverse-Engineering bzw. zur Dekompilieren gemäß zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des UrhG, insbesondere wenn dies notwendig ist, um die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität der Software mit anderen Computerprogrammen zu erreichen. Der Kunde hat innovaphone zuvor schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die zur Herstellung der vertragsgemäßen Funktionalität oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kunde zum Reverse-Engineering bzw. zu dem Dekompilieren der Software im Rahmen der gesetzlich zwingenden Vorschriften berechtigt.


5.5. Beim Weiterverkauf der Software darf der Kunde Rechte an der Software im gleichen Umfang übertragen, wie diese ihm zur Erfüllung des Kaufvertrages über Software und diesen Besonderen Bestimmungen zum Kauf von Software von innovaphone übertragen werden bzw. sie der Kunde von innovaphone erworben hat. Mit der Veräußerung der Software an den Erwerber erlöschen alle Nutzungsrechte des Kunden an der Software.


5.6. Eine nur vorübergehende oder teilweise Überlassung (z.B. durch Vermietung oder als Software as a Service in der innovaphone myApps-Cloud) an Dritte oder die Überlassung derselben Software an mehrere Dritte ist untersagt, außer in den gesetzlich ausdrücklich zulässigen Fällen. Davon ausgenommen ist die einmalige vorübergehende Überlassung der Nutzungsrechte bzw. der Lizenz an Dritte zu Finanzierungszwecken bzw. zur Refinanzierung der Kaufsoftware, z.B. im Wege des Finanzierungsleasing oder Mietkauf (Finanzierungs-Erlaubnis). Der Kunde hat den Dritten auf diese Beschränkung hinzuweisen. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte nach Maßgabe dieser Finanzierungs-Erlaubnis hat der Kunde innovaphone anzuzeigen.


5.7. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 125 % der für den rechtmäßigen Erwerb (Kauf) einer Lizenz geschuldeten Lizenzvergütung (Kaufpreis) verpflichtet. Jede einzelne Handlung bzw. Übernutzung der Software gilt dabei als einzelner Verstoß und löst eine selbständige Vertragsstrafe aus. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass innovaphone durch den Verstoß kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt innovaphone vorbehalten. Steht innovaphone aus dem gleichen Sachverhalt auch ein Schadenersatz zu, ist die Vertragsstrafe als Mindestschadensersatz zu verstehen.


5.8. Der Kunde hat innovaphone auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift. Weiterhin hat er Art und Umfang seiner gegen diese aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.

 

6. Open Source-Software, Freeware und Dritthersteller-Software


6.1. Soweit die Software Open Source-Software, Freeware oder Dritthersteller-Softwarekomponenten enthält oder es sich um Software von Drittherstellern handelt, können andere Nutzungsrechte bzw. Lizenzbedingungen als die dem Kunden von innovaphone eingeräumte Rechte nach dem Vertrag über den Kauf von Software und diesen Besonderen Bestimmungen gelten. Diese werden wahlweise von innovaphone im Rahmen des Installationsprozesses angezeigt oder portalseitig in einer Dokumentation beschrieben oder in sonstiger geeigneter Weise zum Abruf zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat die Nutzungsrechte bzw. Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu beachten.


6.2. Soweit Software von Drittherstellern eine Überlassung des Quellcodes vorsieht, kann diese über die Webseite von innovaphone eingesehen werden.

 

7. Eigentumsvorbehalt


7.1. Sämtliche von innovaphone verkaufte und gelieferte Software bleibt solange Eigentum von innovaphone, bis die gesamten, auch künftigen oder bedingten, Haupt- und Nebenforderungen aus dem Kaufvertrag mit dem Kunden beglichen worden sind.


7.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung der Software untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde innovaphone unverzüglich zu benachrichtigen.


7.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Software hat der Kunde auf das Eigentum der innovaphone hinzuweisen und innovaphone unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Erwerber die Rechte von innovaphone berücksichtigt. innovaphone kann vom Kunden verlangen, dass dieser unverzüglich schriftlich mitteilt, an wen die im Eigentum von innovaphone stehende Software veräußert wurde und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen.


7.4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist innovaphone nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; innovaphone ist in diesem Fall berechtigt, den Activation-Key zu deaktivieren oder die Nutzung der Software in sonstiger Weise zu deaktivieren. Gegebenenfalls vom Kunden angefertigte Programmkopien müssen gelöscht werden. Das Recht zur Weiternutzung der Software durch den Kunden erlischt.

 

8. Gewährleistung


8.1. Sachmangel


8.1.1. Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung. Sie hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Der Kunde hat innovaphone Mängel unverzüglich anzuzeigen und die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Mängel und ihre Ursachen zu treffen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass Mängel feststellbar sind.


8.1.2. Zur Mängelhebung hat sich der Kunde zunächst an den für ihn zuständigen innovaphone-Partner zu wenden. Ist diese erfolglos und lässt sich der Mangel nicht beheben, kann sich der Kunde an innovaphone wenden.


8.1.3. Ist die Software mit Mängeln behaftet, hat der Kunde nach Wahl von innovaphone das Recht zur Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von innovaphone durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung (Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software/Update).


8.1.4. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist das Lager in Sindelfingen.


8.1.5. Die Nacherfüllung kann durch elektronische Übermittlung (z.B. E-Mail) erfolgen, es sei denn dies ist für den Kunden (z.B. aus Gründen der IT-Sicherheit) nicht zumutbar. Der Kunde hat innovaphone – sofern dies technisch möglich und für die Nachbesserung erforderlich – einen Zugriff über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten.


8.1.6. Hat der Kunde innovaphone eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und verweigert innovaphone diese oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der nach Erfüllungsversuche innovaphone während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.


8.1.7. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.


8.1.8. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche Mängel, die der Kunde nach Erhalt der Ware nicht rechtzeitig gerügt oder bei späterer Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei innovaphone gerügt hat (§ 377 Handelsgesetzbuch, HGB). Dies gilt nicht, wenn innovaphone den Mangel arglistig verschwiegen hat.


8.1.9. Ansprüche auf Erfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB). Diese Beschränkung gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch innovaphone basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.


8.1.10. Hat innovaphone nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von innovaphone zugrunde gelegt.

 

8.2. Rechtsmangel


8.2.1. Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn die für die vertraglich vorhergesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Überlassung der Software nicht wirksam eingeräumt wurden.


8.2.2. Bei Rechtsmängeln leistet innovaphone dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von innovaphone eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft oder sie die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn innovaphone eine Abhilfe nicht zumutbar ist.


8.2.3. Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

9. Haftung


9.1. innovaphone haftet stets

  1. für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  2. nach dem Produkthaftungsgesetz und
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die innovaphone, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


9.2. innovaphone haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.


9.3. Aus einer Garantieerklärung haftet innovaphone nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 9.2.


9.4. Bei Verlust von Daten haftet innovaphone nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


9.5. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen innovaphone gelten die Ziffern 9.1 bis 9.4 entsprechend.

 

10. Höhere Gewalt


10.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die innovaphone die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet innovaphone nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Behördenentscheidungen, militärische Konflikte, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend oder durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten.


10.2. Soweit die Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sind, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit innovaphone auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich dieser aufgrund höherer Gewalt verzögert.


10.3. Die jeweils von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

 

11. Import/Export


Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

 

12. Geltendes Recht, Nebenabreden, Gerichtsstand


12.1. Auf den Vertrag über den Kauf von Software und diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.


12.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


12.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf von Software ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

13. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software und der Vertrag in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

14. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und zweckorientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software herausstellen.

 

 

E. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Software Service Credits (SSC)

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

2. Vertragsgegenstand


2.1. Diese Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone den Verkauf von Software Service Credits (SSC) an den Kunden.


2.2. Diese Besonderen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor.


2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.

 

3. Preise


3.1. Die Preise für SSC sind Netto-Preise in EURO und ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von innovaphone. Hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.


3.2. Der Kunde hat zu prüfen, ob und welche Steuern auf den (Weiter-)Verkauf von SSC-Guthaben anfallen, so zum Beispiel Verkaufs- oder Mehrwertsteuern. innovaphone ist nicht dafür verantwortlich, Steuern, die sich aus dem Verkauf von SSC ergeben, zu melden oder einzubehalten. Sollten Einbehalte von Steuern gesetzlich in einem Land vorgeschrieben sein, fallen diese Steuern neben dem Kauf von SSC zusätzlich an und werden neben dem Nettoverkaufspreis der SSC als gesetzliche Steuern ausgewiesen. Für den Anfall zusätzlicher Steuern übernimmt innovaphone keine Gewähr.

 

4. Liefer- und Leistungsumfang, Einschränkung und Erweiterung von Leistungen


4.1. Die Lieferung der SSC erfolgt über einen Activation-Key, der dem Kunden an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse per E-Mail zugesendet wird. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er eine gültige E-Mail-Adresse bei der Bestellung angibt. Für den ordnungsgemäßen Zugang und die Kenntnisnahme des Activation-Key ist er verantwortlich.


4.2. Der Kunde hat den jeweiligen Activation-Key auf ein Kunden-/Benutzerkonto auf einer Plattform von innovaphone (z.B. my.innovaphone) zu aktivieren. Dies setzt eine Registrierung des Kunden auf der entsprechenden Plattform voraus. Für das Kunden-/Benutzerkonto gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform von innovaphone.


4.3. SSC kann der Kunde zur Zahlung der Vergütung für den Software-Service einsetzen. Der Software-Service beinhaltet die Lieferung von Updates (Korrektursoftware) und Upgrades (neue Releases) von gekaufter innovaphone Software, die von innovaphone angeboten bzw. frei gegeben werden. Davon nicht erfasst sind wesentliche funktionale Erweiterungen und/oder teilweise oder vollständige Neuprogrammierung. Ausgenommen sind außerdem Fremdprodukte anderer Hersteller und sog. Schnittstellenlizenzen von innovaphone. Weitere Informationen zum Leistungsumfang des Software-Service finden sich im Leitfaden zum Software-Service, der auf der Webseite von innovaphone einsehbar ist.


4.4. Zur Inanspruchnahme des Software-Service muss eine Bindung der SSC an Softwarelizenzen vorgenommen werden. Die Anzahl (Menge) der für den Software-Service einzusetzenden SSC bestimmt sich nach der Anzahl der Softwareprodukte bzw. Lizenzen (Konfiguration), für die der Kunde Software Service nutzen möchte. Die Anzahl an notwendigen SSC kann dem Kalkulationstool oder der jeweils gültigen Preisliste von innovaphone entnommen werden.


4.5. Der Einsatz der SSC beschränkt sich auf die Verwendung für den Software-Service von innovaphone. SSC dienen nicht zu Investitions-, Spekulations- oder sonstigen Zwecken. Der Activation-Key enthält die bestellte Anzahl an SSC und dient allein als Nachweis des Guthabens in den entsprechenden innovaphone Portalen und stellt kein Wertpapier, Kryptogeld oder Finanzinstrument dar. innovaphone sichert keinen bestimmten Preis (Wert in EURO) oder einen inhärenten Wert zu und übernimmt auch keine Garantie, dass SSC einen bestimmten Wert besitzen.


4.6. innovaphone kann die Einsatzmöglichkeiten der SSC erweitern und wird den Kunden hierüber in ihren Produktinformationen informieren. In diesem Fall gelten die Besonderen Bestimmungen gleichermaßen.


4.7. innovaphone ist nicht verpflichtet, vom Inhaber eines Activation-Key SSC zurückzunehmen und in Geld oder im Wege eines anderen Zahlungsmittels zu erstatten. Wechsel-, Rückerstattungs- und/oder Entschädigungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

 

5. Besondere Pflichten des Kunden, Verfall von SSC


5.1. Die Verwendung des Activation-Key ist einmalig möglich und kann einem Kunden über ein Kunden-/Benutzerkonto zugeordnet werden. Die Aktivierung des jeweiligen Activation-Key erfolgt durch Freischaltung über das Kunden-/Benutzerkonto des Kunden auf einer Plattform von innovaphone, die innovaphone dem Kunden zur Verfügung stellt. Dort können ungebundene SSC in der sog. Balance aufbewahrt und zu den in Ziff. 4.3 genannten Zwecken (Leistungsumfang) eingesetzt werden.


5.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Activation-Key innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt zu aktivieren. Dies erfolgt durch das Einspielen der SSC in die sog. Balance auf einem Kunden-/Benutzerkonto.


5.3. Die Übertragung von SSC in der sog. Balance auf ein anderes Kunden-/Benutzerkonto ist möglich, solange diese nicht an bestimmte Softwarelizenzen gebunden wurden.


5.4. Die auf dem Kunden-/Benutzerkonto vorhandenen bzw. gebundenen SSC des Kunden können verfallen, wenn der Kunde die Löschung seines Kunden-/Benutzerkontos verlangt bzw. bei Kündigung des Vertrages über die Nutzung der innovaphone-Plattform; in diesen Fällen verfallen die SSC sofort. Der Verfall bewirkt, dass kein Guthaben mehr besteht und eine Erstattung des Wertes der SSC in EUR oder anderer Weise nicht erfolgt. Der Kunde hat daher bei einer Löschung seines Kunden-/Benutzerkonto dafür Sorge zu tragen, die SSC rechtzeitig auf ein anderes Kunden-/Benutzerkonto zu übertragen.


5.5. Der Kunde hat bei Weiterveräußerung von SSC den Erwerber auf diese Besonderen Bestimmungen und insbesondere darauf hinzuweisen, dass

  • SSC nur für die Vereinbarung über den Software-Service verwendet werden können und die Verwaltung nur über ein Kunden-/Benutzerkonto bzw. in der Balance auf einer Plattform von innovaphone möglich ist, d.h. die SSC für andere Zwecke und/oder ohne Verwaltung in einem Kundenkonto bzw. der Balance auf einer innovaphone-Plattform nutz- bzw. wertlos sind,
  • ein Eintauschen gegen Geld oder ein anderes Zahlungsmittel nicht möglich ist,
  • der Activation-Key innerhalb einer Frist aktiviert bzw. an ein Kunden-/Benutzerkonto gebunden werden muss und nach Fristablauf nicht mehr aktiviert werden kann,
  • der Verfall der SSC eintritt, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziff. 5.4. vorliegen.

Im Übrigen darf der Kunde dem Erwerber nicht mehr Rechte gewähren, als dem Kunden nach der Vereinbarung über den Kauf von SSC und deren Einsatz zustehen. SSC berechtigen ausschließlich zur Verwendung für den Bezug von Leistungen des Software-Service.

 

6. Gewährleistung und Haftung


6.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.


6.2. Jegliche Ansprüche des Kunden gegenüber innovaphone auf Erstattung und/oder Schadensersatz wegen dem Verfall von SSC gemäß Ziff. 5.4 sind ausgeschlossen.


6.3. Im Übrigen ist die Haftung von innovaphone bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist diese unbeschränkt. Ist innovaphone mit der Leistung in Verzug, ist die Leistung unmöglich geworden oder ist eine wesentliche Pflicht verletzt worden, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Produkthaftung ist nicht ausgeschlossen.


6.4. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche gilt 6.3. entsprechend.


6.5. Beim Weiterverkauf der SSC hat der Kunde die Haftungsbeschränkungen entsprechend den Regelungen in Ziff. 6.1 bis 6.4. zu berücksichtigen und eine gleichlautende Regelung vorzusehen.

 

7. Import/Export


7.1. Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen von SSC anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.


7.2. Beim Weiterverkauf der SSC hat er Erwerber auf die ggf. notwendigen Export- und Importgenehmigungen hinzuweisen.

 

8. Geltendes Recht, Nebenabreden, Gerichtsstand


8.1. Auf diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von SSC und den zugrundeliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


8.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von SSC sowie der Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.


8.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von SSC bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


8.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf von SSC ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

9. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von SSC wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese Bestimmungen und der Vertrag in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

10. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von SSC unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von SSC herausstellen.

 

 

F. Besondere Bestimmungen für den Kauf von innovaphone Service Credits (iSC)

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

2. Vertragsgegenstand


2.1. Diese Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone den Verkauf von innovaphone Service Credits (iSC) an den Kunden. Diese Bestimmungen regeln nicht den mit innovaphone separat abzuschließenden Vertrag über Softwaremiete oder Hardwaremiete, für welchen iSC (Miete) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung eingesetzt werden müssen.


2.2. Diese Besonderen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor.


2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.

 

3. Preise


3.1. Die Preise für iSC sind Netto-Preise in EURO und ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von innovaphone. Hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.


3.2. Der Kunde hat zu prüfen, ob und welche Steuern auf den Verkauf von iSC-Guthaben anfallen, so zum Beispiel Verkaufs- oder Mehrwertsteuern. innovaphone ist nicht dafür verantwortlich, Steuern, die sich aus dem Verkauf von iSC ergeben, zu melden oder einzubehalten. Sollten Einbehalte von Steuern gesetzlich in einem Land vorgeschrieben sein, fallen diese Steuern neben dem Kauf von iSC zusätzlich an und werden neben dem Nettoverkaufspreis der iSC als gesetzliche Steuern ausgewiesen. Für den Anfall zusätzlicher Steuern übernimmt innovaphone keine Gewähr.

 

4. Liefer- und Leistungsumfang, Einschränkung und Erweiterung von Leistungen


4.1. Die Lieferung der iSC erfolgt über einen Activation-Key, der dem Kunden an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse per E-Mail zugesendet wird. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er eine gültige E-Mail-Adresse bei der Bestellung angibt. Für den ordnungsgemäßen Zugang und die Kenntnisnahme des Activation-Key ist er verantwortlich.


4.2. Der jeweilige Activation-Key berechtigt den Kunden zum Bezug von Leistungen für die Miete von innovaphone-Hardware- oder Softwareprodukten oder anderen innovaphone Produkten, soweit diese von innovaphone für die Einlösung von iSC freigegeben wurden.


4.3. Zur Einlösung der iSC muss der Kunde den jeweiligen Activation-Key auf ein Kunden-/Benutzerkonto auf einer Plattform von innovaphone (z.B. my.innovaphone) aktivieren Dies setzt eine Registrierung des Kunden auf der entsprechenden Plattform voraus. Für das Kunden-/Benutzerkonto gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform von innovaphone.


4.4. Der Einsatz der iSC beschränkt sich auf die Verwendung zur Zahlung der Vergütung der unter 4.2. (Leistungsumfang) beschriebenen Leistungen; iSC dienen nicht zu Investitions-, Spekulations- oder sonstigen Zwecken. Der Activation-Key enthält die bestellte Anzahl an iSC und dient allein als Nachweis des Guthabens in den entsprechenden innovaphone Portalen und stellt kein Wertpapier, Kryptogeld oder Finanzinstrument dar. innovaphone sichert keinen bestimmten Preis (Wert in EURO) oder einen inhärenten Wert zu und übernimmt auch keine Garantie, dass iSC einen bestimmten Wert besitzen.


4.5. innovaphone kann die Einsatzmöglichkeiten der iSC erweitern und wird den Kunden hierüber in ihren Produktinformationen informieren. In diesem Fall gelten die Besonderen Bestimmungen gleichermaßen.


4.6. innovaphone ist nicht verpflichtet, vom Inhaber eines Activation-Key iSC zurückzunehmen und in Geld oder im Wege eines anderen Zahlungsmittels zu erstatten. Wechsel-/Rückerstattungs- und/oder Entschädigungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

 

5. Besondere Pflichten des Kunden, Verfall von iSC


5.1. Die Verwendung des Activation-Key ist einmalig möglich und kann einem Kunden über ein innovaphone-Kunden-/Benutzerkonto zugeordnet werden. Die Aktivierung des jeweiligen Activation-Key erfolgt durch Freischaltung über das Kunden-/Benutzerkonto des Kunden auf einer Plattform von innovaphone, die innovaphone dem Kunden zur Verfügung stellt. Dort können ungebundene iSC in der sog. Balance aufbewahrt und zu den in Ziff. 4.2 genannten Zwecken (Leistungsumfang) eingesetzt werden.


5.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Activation-Key innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt zu aktivieren. Dies erfolgt durch die Installation bzw. das Einspielen der iSC in der sog. Balance auf einem Kunden-/Benutzerkonto. Nach Ablauf der Frist verfallen die iSC und ein Einsatz ist dem Kunden und/oder Inhaber des Activation-Key nicht mehr möglich (Verfall iSC).


5.3. Die auf dem Kunden-/Benutzerkonto vorhandenen bzw. gebundenen iSC des Kunden können verfallen (Verfall iSC). Dies ist der Fall, wenn:

  • der Vertrag über ein innovaphone-Hardware- oder Softwaremietprodukt beendet wurde und eine Frist von zwei (2) Monaten verstrichen ist, ohne dass die noch vorhandenen iSC für einen neuen Mietvertrag oder neue Mietprodukte eingesetzt werden;
  • der Kunde die Löschung seines Kunden-/Benutzerkontos verlangt bzw. Kündigung des Vertrages über die Nutzung der innovaphone-Plattform; in diesen Fällen verfallen die iSC sofort.

Der Verfall bewirkt, dass kein Guthaben mehr besteht und eine Erstattung des Wertes der iSC in EUR oder anderer Weise nicht erfolgt. Ergänzende Regelungen zum Verfall von iSC ergeben sich ggf. ergänzend zu diesen Bestimmungen aus den Verträgen zwischen dem Kunden und innovaphone über Software- oder Hardwaremietprodukte und den Nutzungsbestimmungen für innovaphone-Plattformen.


5.4. Der Kunde hat bei Weiterveräußerung von iSC den Erwerber auf diese Besonderen Bestimmungen und insbesondere darauf hinzuweisen, dass

  • iSC nur für innovaphone Software- oder Hardwaremietprodukte im Rahmen eines Mietvertrages verwendet werden können und die Verwaltung nur über ein Kunden-/Benutzerkonto bzw. in der Balance auf einer Plattform von innovaphone möglich ist, d.h. die iSC für andere Zwecke und/oder ohne Verwaltung in einem Kundenkonto bzw. der Balance auf einer innovaphone-Plattform nutz- bzw. wertlos sind,
  • ein Eintauschen gegen Geld oder ein anderes Zahlungsmittel nicht möglich ist,
  • der Activation-Key innerhalb einer Frist aktiviert bzw. an ein Kunden-/Benutzerkonto gebunden werden muss und nach Fristablauf nicht mehr aktiviert werden kann,
  • der Verfall der iSC eintritt, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziff. 5.3. vorliegen.

Im Übrigen darf der Kunde dem Erwerber nicht mehr Rechte gewähren, als dem Kunden nach der Vereinbarung über den Kauf von iSC und deren Einsatz zustehen. iSC berechtigen ausschließlich zur Verwendung für den Bezug von Leistungen für die Miete von innovaphone-Hardware- oder Softwareprodukten oder andere innovaphone -Produkte oder -Leistungen, soweit diese von innovaphone für die Einlösung von iSC freigegeben wurden.

 

6. Gewährleistung und Haftung


6.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.


6.2. Jegliche Ansprüche des Kunden gegenüber innovaphone auf Erstattung und/oder Schadensersatz wegen dem Verfall von iSC gemäß Ziff. 5.3. sind ausgeschlossen.


6.3. Im Übrigen ist die Haftung von innovaphone bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist diese unbeschränkt. Ist innovaphone mit der Leistung in Verzug, ist die Leistung unmöglich geworden oder ist eine wesentliche Pflicht verletzt worden, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Produkthaftung ist nicht ausgeschlossen.


6.4. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche gilt 6.3. entsprechend.


6.5. Beim Weiterverkauf der iSC hat der Kunde die Haftungsbeschränkungen entsprechend den Regelungen in Ziff. 6.1 bis 6.4. zu berücksichtigen und eine gleichlautende Regelung vorzusehen.

 

7. Import/Export


7.1. Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen von iSC anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.


7.2. Beim Weiterverkauf der iSC hat er Erwerber auf die ggf. notwendigen Export- und Importgenehmigungen hinzuweisen.

 

8. Geltendes Recht, Nebenabreden, Gerichtsstand


8.1. Auf diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von iSC und den zugrundeliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


8.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von iSC sowie der Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.


8.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von iSC bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


8.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf von iSC ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

9. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen für den Kauf von iSC wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese Bestimmungen und der Vertrag in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

10. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von iSC unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von iSC herausstellen.

 

 

G. Besondere Bestimmungen für die kostenfreie Überlassung von Software (Probe-/Test- und Betaversionen von Software)

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

2. Vertragsgegenstand


2.1. Diese Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone die Nutzung von Software durch den Kunden, die innovaphone dem Kunden

(1) im Testmodus als Probe-Version in einer Testumgebung bis maximal 8 Stunden,
(2) als Testlizenzen im Test- oder Echtbetrieb als Test-Version einmal pro Gerät (Gateway/ Virtual Appliance) für eine Höchstdauer von 90 Tagen,
(3) als Beta-Version im Echtbetrieb mit Feedback des Kunden zur Qualität und Verwendbarkeit (Beta-Programm von innovaphone),
(4) in sonstiger Weise zu Probe-/Testzwecken
(5) in sonstiger Weise kostenfrei (unentgeltlich)

zur Verfügung stellt.


2.2. Mit der Installation bzw. der ersten Nutzung der Software stimmt der Nutzer diesen Bestimmungen zu.


2.3. Diese Besonderen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor.


2.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.

 

3. Liefer- und Leistungsumfang


3.1. Die Software wird dem Kunden vorinstalliert auf einem Gerät des Kunden (z.B. auf Hardware wie Telefonanlage/Gateways) an die vereinbarte Lieferadresse (körperlicher Versand) und/oder durch Bereitstellung im Objektcode zum Download der Software zur Verfügung gestellt.


3.2. Der Kunde erhält die Möglichkeit, die von innovaphone angebotene Software für Test- und Erprobungszwecke zu nutzen, und entweder durch Bereitstellung von Testlizenzen oder über einen Testmodus (längstens 8 Stunden) mit Reset-Funktion in einer bestimmten Labor- und Testumgebung einzusetzen. Software für Test- und Erprobungszwecke im Echtbetrieb (Testlizenzen) ermöglicht dem Kunden, diese für jedes Gerät längstens 90 Tage (Höchstdauer) zu nutzen. Bei zu Test- und Erprobungszwecken überlassener Software als Betaversion zum Einsatz im Echtbetrieb ist die Nutzung ausschließlich in Verbindung mit dem Beta-Programm von innovaphone gestattet.

 

4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden


4.1. innovaphone und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der zu Probe-/Testzwecken überlassenen Software von innovaphone (vgl. Ziff.3) und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Der Kunde unterrichtet innovaphone unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen sie geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder innovaphone überlassen oder nur im Einvernehmen mit innovaphone führen.


4.2. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen in keinem Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung einer gegebenenfalls eingeblendeten Bildschirmanzeige mit entsprechenden Merkmalen.


4.3. Im Testmodus ist es dem Kunden nicht erlaubt, den automatischen Reset durch programmiertechnische Eingriffe auszuhebeln.


4.4. Testlizenzen darf der Kunde für jedes Gerät längstens 90 Tage (Höchstdauer) nutzen, es sei denn, innovaphone hat schriftlich einer längeren Dauer zugestimmt.


4.5. Bei den dem Kunden zur Verfügung gestellten Beta-Versionen hat der Kunde ein Feedback auf der Grundlage des Beta-Programms von innovaphone abzugeben. Das Beta-Programm berechtigt innovaphone, Fehlerberichte, Fragebögen, Verbesserungsvorschläge, Problemberichte und/oder Supportinformationen („Feedback“) zu verlangen.

 

5. Nutzungsrechte, vertragswidrige Nutzung der Probe-/Test- und Betaversionen von Software/Vertragsstrafe

 

5.1. Sämtliche Rechte an der dem Kunden überlassenen Software stehen innovaphone zu. Der Kunde darf die Software ausschließlich zu von innovaphone bestimmten Probe-/Testzwecken nutzen und nur für die Dauer der jeweils vereinbarten Probe-/Testphase. Insoweit erhält der Kunde das nicht ausschließliche, zeitlich befristete, grundsätzlich nicht übertragbare (unterlizenzierbare) Recht, die Software im Objektcode zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck und nach Maßgabe dieser Besonderen Bestimmungen für die kostenlose Überlassung von Software (Probe-/Test- und Betaversionen von Software) zu nutzen. Die Nutzung von Beta-Versionen ist dem Kunden spätestens dann nicht mehr erlaubt, wenn die zu erstellenden Softwareversionen fertiggestellt und freigegeben werden (Softwarerelease).


5.2. Der Kunde darf die Software – soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben - weder kopieren, vertreiben, modifizieren, ändern oder in sonstiger Weise verändern. innovaphone räumt dem Kunden lediglich das Recht ein, zur Sicherung eine Vollkopie der Software zu erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk wie alphanumerischen Kennungen, Markenzeichen und Copyrightvermerken zu versehen. Alle darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung und öffentlichen Zugänglichmachung der Software, verbleiben bei innovaphone.


5.3. Mit Ausnahme von Open Source-Software (siehe ergänzend unter Ziff. 6.) darf der Kunde die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse-Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode aus dem Objektcode abzuleiten.


5.4. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden Ziff. 5.1. bis 5.3., insbesondere durch

  1. Ermöglichung der Nutzung der Software durch Dritte,
  2. der Herstellung einer nicht genehmigten Kopie oder eines sonstigen Verstoßes gegen urheberrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf die Nutzung der Software,
  3. der Nutzung der Software außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs (Test-Probezwecke),
  4. die Nutzung von Beta-Versionen trotz Freigabe der Softwareversionen bzw. des Softwarerelease

ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zweifachen Vergütung für den Erwerb einer Lizenz der Software verpflichtet. Jede einzelne Handlung bzw. Übernutzung der Software gilt dabei als einzelne Zuwiderhandlung und löst eine selbständige Vertragsstrafe aus. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass innovaphone durch den Verstoß kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt innovaphone vorbehalten. Steht innovaphone aus dem gleichen Sachverhalt auch ein Schadensersatz zu, ist die Vertragsstrafe als Mindestschadensersatz zu verstehen.


5.5. Der Kunde hat innovaphone auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diese aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.

 

6. Open Source-Software, Freeware und Dritthersteller-Softwarekomponenten


Soweit die Software von innovaphone Open Source-Software, Freeware und Dritthersteller-Softwarekomponenten enthält, können andere Nutzungsrechte als die in Ziff. 5. genannten Rechte gelten. Diese werden wahlweise von innovaphone im Rahmen des Installationsprozesses angezeigt oder portalseitig in einer Dokumentation beschrieben. Diese Rechte hat der Kunde zu beachten.

 

7. Laufzeit und Beendigung


7.1. Der Kunde kann die Probe-/Testphase jederzeit vorzeitig beenden. innovaphone ist berechtigt, jederzeit die kostenlose Überlassung von Software (Probe-/Test- und Betaversionen von Software) und die eingeräumten Nutzungsrechte zu widerrufen. Ist das Nutzungsrecht zeitlich befristet, endet es mit Zeitablauf. Damit erlöschen sämtliche Nutzungsrechte und alle sonstigen dem Nutzer eigeräumten Rechte.


7.2. Bei einem Widerruf bzw. einer sonstigen Beendigung der Nutzungsrechte hat der Nutzer die Software einschließlich der Sicherungskopien unverzüglich zu löschen. Der Nutzer hat innovaphone auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass keine Kopien mehr vorhanden sind.

 

8. Gewährleistung


8.1. innovaphone übernimmt keine Gewährleistung für kostenlos überlassene Software. Die Nutzung der Software erfolgt bis zu dem nach geltendem Recht zulässigen Ausmaß auf sein eigenes Risiko.


8.2. Bei der zu Test-/Probezwecken überlassenen Software handelt es sich um eine Softwareversion, die unvollständig sein und Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten kann, die zu Fehlern, Unbrauchbarkeit und/oder zum Verlust von Daten oder Informationen führen können. Insbesondere Beta-Versionen befinden sich im Entwicklungsstadium. Die Nutzung der Software erfolgt bis zu dem nach geltendem Recht zulässigen Ausmaß auf sein eigenes Risiko.


8.3. Für Sach- und Rechtsmängel haftet innovaphone nur im Fall von arglistigem Verschweigen. Für Schadenersatzansprüche gilt nachstehend Ziff. 9.

 

9. Haftung


Die Haftung von innovaphone für kostenlos überlassene Software ist, insbesondere für Schäden an anderer Software und/oder Hardware, Schaden durch Nutzungsausfall, Datenverlust und Schaden durch die Funktionsfähigkeit der Software, ausgeschlossen. innovaphone haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Arglist beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hierfür haftet innovaphone uneingeschränkt. Die Produkthaftung ist nicht ausgeschlossen.

 

10. Import/Export


Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen von kostenfreier Überlassung von Software anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

 

11. Geltendes Recht, Gerichtsstand


11.1. Auf den Vertrag über die kostenfreie Überlassung von Software und diese Besonderen Bestimmungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


11.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.


11.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für die kostenlose Überlassung von Software bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


11.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der kostenlosen Überlassung von Software ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

12. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese Bestimmungen und der Vertrag in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

13. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen herausstellen.

 

 

H. Besondere Bestimmungen für Hardwaremiete

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

2. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand


2.1. Der Kunde ist auf der Grundlage des Rahmenvertrages über Hardwaremiete berechtigt, Einzelmietverträge über innovaphone Hardware und Hardwarekomponenten abzuschließen. Diese Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone die Miete von innovaphone Hardware und Hardwarekomponenten (nachfolgend: Mietobjekt/e). Einzelne oder mehrere Mietobjekte, die Gegenstand eines Einzelmietvertrages sind, werden nachfolgend zusammengefasst als „Mietgegenstand“ bezeichnet.


2.2. Diese Besonderen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen zu den Allgemeinen Bestimmungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor. Die Regelungen im Rahmenmietvertrag über Hardware gehen den Regelungen in den Allgemeinen Bestimmungen und den Besonderen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor.


2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.

 

3. Leistung und Lieferung/Einschränkung der Leistung


3.1. Der Liefer- und Leistungsumfang der/des Mietobjekte/s ergibt sich aus der Produktbeschreibung und gegebenenfalls ergänzend aus der Bedienungs- und/oder Installationsanleitung, dem CE-Datenblatt sowie Kurzanleitungen und/oder Montagehinweisen in der Herstellersprache (Deutsch und Englisch). Die jeweils aktuellen Dokumente sind der Hardware beigefügt und/oder auf der Webseite von innovaphone abrufbar.


3.2 Das Auswechseln von Betriebsmitteln (z. B. Hörerkabel, Batterien, Akkus usw.) gehört nicht zum Umfang der Leistungspflicht von innovaphone.


3.3. Zum Betrieb der Hardware hat der Kunde ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör zu verwenden, die von innovaphone zur Verwendung in der Produktbeschreibung angegeben wurden, damit die Funktionsfähigkeit der Hardware gewährleistet werden kann.


3.4. Voraussetzung für den Betrieb bzw. die Inbetriebnahme des Mietobjektes ist, dass sich der Kunde auf der entsprechenden Plattform von innovaphone registriert, ein Kundenkonto anlegt und seinem Kundenkonto die für die Miete notwendige Menge an iSC zuführt. iSC können bei autorisierten innovaphone-Partnern erworben und dem Kundenkonto des Kunden über den Activation-Key zugeführt werden.


3.5. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software (z.B. Betriebssoftware oder Firmware/Konfigurationssoftware), erhält der Kunde an dieser nur ein gerätebezogenes Recht zur Nutzung im Zusammenhang mit der gemieteten Hardware. Für innovaphone-Softwareprodukte gilt der Vertrag über Softwaremiete und die Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete.


3.6. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag über Hardwaremiete ist der Firmensitz von innovaphone (Sindelfingen).


3.7. innovaphone ist zur Lieferung von Teilleistungen berechtigt, sofern eine Teillieferung möglich und dem Kunden zumutbar ist.


3.8. Die Lieferung erfolgt exw (Lager Sindelfingen). Die Anlieferung des Mietobjektes bzw. Mietgegenstandes an einen abweichenden Lieferort hat der Kunde gesondert und kostenpflichtig zu beauftragen. Der Kunde hat sämtliche Kosten für den Versand, einschließlich der Verpackungskosten, im Voraus zu zahlen. Der in der Auftragsbestätigung oder in einer Rechnung ausgewiesene Betrag ist innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Zugang auf das von innovaphone angegebene Konto zu überweisen. Erst nach Zahlung der von innovaphone für den Versand berechneten Kosten durch den Kunden erfolgt die Versendung der/des Mietobjekte/s. Wünscht der Kunde eine Versicherung für den Transport, hat er diese selbst abzuschließen.


3.9. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das/die Mietobjekt/e zum vereinbarten Liefertermin am Lager Sindelfingen bereitgestellt oder – beim Versand im Auftrag des Kunden – an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben werden.


3.10. Liefertermine verschieben sich in angemessenem Umfang bei unverschuldeten, unvorhergesehenen Umständen und Lieferhindernissen, unabhängig davon, ob diese bei innovaphone oder bei einem Hersteller oder Unterlieferanten eintreten, wie z.B. bei höherer Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung), Sabotage, Rohstoffmangel. innovaphone wird den Kunden über das Auftreten solcher Umstände unverzüglich informieren und einen neuen Liefertermin abstimmen. Führen die vorgenannten Umstände zu einer Überschreitung des Liefertermins um mehr als zwölf (12) Wochen, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten (vertragliches Rücktrittsrecht). Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber innovaphone, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ist ausgeschlossen.

 

4. Übernahme des Mietobjektes, Mängelanzeige


4.1. Der Kunde ist zur Entgegennahme der/des Mietobjekte/s verpflichtet. Bei Versendung im Auftrag des Kunden an ein bestimmtes Ziel (Lieferort), hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt am Lieferort entgegengenommen wird.


4.2. Der Kunde hat den Mietgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf deren äußerliche Beschaffenheit hin und im Hinblick auf die Anzahl (Menge) zu untersuchen. Diese hat der Kunde auf der Quittung bzw. dem Frachtschein direkt beim Erhalt des Mietobjektes bzw. Mietgegenstandes schriftlich zu dokumentieren. Die Überprüfung von Hardware, welche eingebaut werden soll, ist vor dem Einbau vorzunehmen.


4.3. Lediglich erhebliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, berechtigen den Kunden, die Übernahme der/des Mietobjekte/s zu verweigern.

 

5. Gefahrtragung


Die Vergütungs- und Leistungsgefahr, insbesondere die Gefahr des – auch zufälligen – Untergangs, Verlustes oder Diebstahls sowie von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes, geht zum Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung am Lager (Sindelfingen) auf den Kunden über, im Falle der Versendung im Auftrag des Kunden mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Kunden über. Dies bedeutet, dass diese Ereignisse den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Einzelmietvertrag entbinden, insbesondere nicht von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses. Der Kunde wird innovaphone unverzüglich über derartige Ereignisse informieren.

 

6. Pflicht zur Inbetriebnahme und Anbindung an die PBX


6.1. Der Kunde darf das/die Mietobjekt/e nur innerhalb des bei der Bestellung angegebenen Lieferlandes (Standort) aufstellen. Eine Veränderung bzw. Verbringung in ein anderes Land bedarf der Zustimmung von innovaphone.


6.2. Die Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme sowie die ggf. erforderliche Konfiguration der Hardware an die PBX obliegen dem Kunden. Die Inbetriebnahme hat der Kunde dabei innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt des/der Mietobjekte/s vorzunehmen.


6.3. Der Kunde hat alle für die Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme der Hardware notwendigen technischen Voraussetzungen, wie z.B. Telefon-, Netzwerk- und Internetanschlüsse, die erforderliche Systemausrüstung und Systemumgebung, rechtzeitig und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.


6.4. Erfolgt die Inbetriebnahme nicht oder nicht fristgerecht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der/des Mietobjekte/s, kann innovaphone den Zugang zur PBX deaktivieren und ist berechtigt, die mietvertraglichen Leistungen endgültig abzulehnen und dem Kunden gegenüber schriftlich oder durch elektronische Erklärung (z.B. per E-Mail) den Rücktritt vom Mietvertrag zu erklären (Rücktrittsrecht). Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass er die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Inbetriebnahme nicht zu vertreten hat, vorbehalten.

 

7. Mietzins (iSC-Werte) und Fälligkeit und Abrechnung /Preisanpassung


7.1. Der Kunde hat nach Maßgabe dieser Ziffer während der gesamten Vertragslaufzeit einen Mietzins zu entrichten. Die Höhe des Mietzinses (iSC-Wert) ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste von innovaphone für Hardwaremiete, in der objektbezogen ein iSC-Wert angegeben ist. iSC können bei autorisierten innovaphone-Partnern erworben werden. iSC müssen dem Kundenkonto des Kunden auf der Plattform myApps über den Activation-Key, den der Kunde mit dem Kauf der iSC erhält, zugeführt werden.
Hinweis: Sofern der Kunde auch Softwaremietprodukte von innovaphone bezieht, muss er auch die hierfür benötigte Menge an iSC berücksichtigen und ggf. weitere iSC einspielen.


7.2. Der Kunde hat den Mietzins mit Anbindung des jeweiligen Mietobjektes an die PBX, spätestens nach zehn (10) Kalendertagen ab Bereitstellung des Mietobjektes am Lager Sindelfingen oder beim Versand an den Kunden mit Übergabe an das Transportunternehmen bzw. den Spediteur zu zahlen. Der Mietzins ist somit spätestens ab Kalendertag elf [11] zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Aufforderung durch innovaphone bedarf und unabhängig davon, ob die Anbindung des Mietobjektes an die PBX stattgefunden hat.


7.3. innovaphone ist berechtigt, vom Kundenkonto des Kunden fällige Forderungen aus Einzelmietverträgen einzuziehen. Je nach Auswahl der Mietobjekte und Anzahl (Konfiguration der PBX) werden mit Anbindung des/der Mietobjekte automatisch die notwendige Menge an iSC eingezogen. Der Mietzins wird pro Sekunde abgerechnet.


7.4. Verfügt der Kunde nicht über ausreichend iSC auf seinem Kundenkonto zur Zahlung des Mietzinses, hat er den entsprechenden Wert nach Wahl von innovaphone entweder in iSC oder in Geld (EUR) an innovaphone zu zahlen; innovaphone ist in diesem Fall berechtigt, Verzugskosten und weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Außerdem ist innovaphone berechtigt, den Zugang zur PBX und zur Plattform myApps zu sperren bzw. zu deaktivieren.


7.5. Wird während der Mietzeit ein Gerät von der PBX de-installiert bzw. außer Betrieb genommen (z.B. wegen einer Umkonfiguration der PBX oder Verbringung an einen anderen Standort innerhalb des Lieferlandes oder wegen einer Reparatur), bleibt der Kunde grundsätzlich weiterhin verpflichtet, über die gesamte Zeit der Nichtanbindung an die PBX den Mietzins zu zahlen. Abweichendes gilt nur mit schriftlicher Zustimmung von innovaphone (z.B. vorübergehende Stilllegung und Befreiung von der Mietzinszahlung bei Umzug an einen anderen Standort innerhalb eines Lieferlandes). innovaphone ist bei einer De-Installation weiterhin berechtigt, die erforderliche Anzahl an iSC vom Kundenkonto des Kunden abzubuchen. Verfügt der Kunde nicht über ausreichend iSC, hat der Kunde den fälligen Mietzins nach Wahl von innovaphone in Geld (EUR) oder iSC an innovaphone zu zahlen; innovaphone ist berechtigt, darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


7.6. Im Kundenkonto wird dem Kunden die aktuelle Dauer der verbleibenden Zeit der Nutzung der/des Mietobjekte/s auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen iSC-Guthabens in der Installation angezeigt, die der Kunde jederzeit einsehen kann. innovaphone wird den Kunden außerdem rechtzeitig nach Wahl von innovaphone schriftlich oder durch elektronische Erklärung per E-Mail über den Verbrauch der iSC bzw. den notwendigen Erwerb bzw. das Einspielen von zusätzlichen iSC auf seinem Kundenkonto informieren.


7.7. Maßgeblich ist dabei die Preisliste (iSC-Anzahl pro Produkt), die zum Zeitpunkt des Einspielens der iSC auf das Kundenkonto gilt. Dieser Wert wird der Mietpreisberechnung systemseitig zugrunde gelegt. Soweit dies während der jeweiligen Mietzeit zu einer Preisänderung führt, nimmt innovaphone eine Anpassung der Preise nach billigem Ermessen auf Basis von § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor; die geänderten Preise werden dem Kunden entweder per E-Mail mitgeteilt oder portalseitig angezeigt. Dem Kunden steht im Falle einer Preiserhöhung – wie auch im Übrigen – das Recht zu, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

8. Nutzung/Rechteeinräumung, Standort und Erhaltung des Mietgegenstandes


8.1. Der Kunde erhält von innovaphone das Recht, das jeweilige Mietobjekt während der Dauer des Mietverhältnisses vertragsgemäß im Dauerbetrieb zu nutzen. Regelmäßiges An- und Abschalten, bzw. Up- und Downgrades der Konfiguration (z.B. „Wochenend-Downgrading“, Teilzeit- oder Urlaubsdowngrade) zur Gebührenoptimierung sind dem Kunden nicht erlaubt. Derartige Handlungen hat der Kunde zu unterlassen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht ist innovaphone berechtigt, den Zugang zur PBX und zur Plattform myApps zu sperren bzw. die Nutzung des Mietgegenstandes in sonstiger Weise zu blockieren oder die Nutzung der/des Mietobjek-te/s zu untersagen; die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt innovaphone im Übrigen stets vorbehalten.


8.2. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software (z.B. Betriebssoftware oder Firmware/Konfigurationssoftware), erhält der Kunde an dieser nur ein gerätebezogenes Recht zur Nutzung im Zusammenhang mit der gemieteten Hardware. Für innovaphone-Softwareprodukte gilt der Vertrag über Softwaremiete und die Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete.


8.3. Der Kunde darf den Mietgegenstand nur innerhalb des bei der Bestellung angegebenen Lieferlandes aufstellen. Eine Veränderung bzw. Verbringung in ein anderes Land bedarf der Zustimmung von innovaphone. Ist im Mietvertrag kein Lieferland benannt, gilt das Land, in welchem sich der Sitz des Kunden befindet, als vereinbartes Lieferland. Eine Veränderung des Lieferlandes (Verbringung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von innovaphone.


8.4. Die Nutzung des Mietgegenstandes ist nicht mehr oder vorübergehend nicht möglich, wenn der Kunde das/die Mietobjekt/e außer Betrieb nimmt (Beseitigung der Geräteanbindung) oder der Kunde den jeweiligen Einzelmietvertrag kündigt und innovaphone eine technische Nutzungssperre einrichtet.

Hinweis: Notrufe im Rahmen der IP-Telefonie können nicht getätigt werden, wenn die Nutzung der Hardware wegen einer Außerbetriebnahme nicht mehr oder vorübergehend nicht möglich ist. Der Kunde hat stets sicherzustellen, dass er Notrufe über andere Telefonnetze tätigen kann.


8.5. Ein Anspruch des Kunden auf Erwerb und/oder Übereignung des Mietgegenstandes besteht nicht.


8.6. Wird der Mietgegenstand mit einer anderen beweglichen Sache oder einem Gebäude verbunden, erfolgt diese Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietvertrages.


8.7. Der Kunde erhält an dem/den Mietobjekt/en sowie der darin enthaltenen Software (z.B. Betriebssystemsoftware) und Hardwarelizenzen von innovaphone ein auf die Mietdauer befristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung. Enthält die Software Komponenten anderer Hersteller, gelten gesonderte Lizenzbestimmungen. Dies betrifft insbesondere Open Source-Software, Freeware und Dritthersteller-Softwarekomponenten. Die Lizenzbestimmungen werden wahlweise von innovaphone im Rahmen des Installationsprozesses angezeigt oder es wird in einer Dokumentation auf sie hingewiesen (aktuell unter http://wiki.innovaphone.com/index.php?title=Reference:Opensource abrufbar).

 

9. Besondere Pflichten des Kunden bei der Hardwaremiete


9.1. Der Kunde ist verpflichtet,

(1) den Mietgegenstand nur innerhalb des bei der Bestellung angegebenen Lieferlandes aufzustellen. Eine Veränderung bzw. Verbringung in ein anderes Land bedarf der Zustimmung von innovaphone;
(2) den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und nur vertragsgemäß zu gebrauchen;
(3) die Gebrauchsempfehlungen/Betriebsanleitungen zu beachten, insb. ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör zu verwenden, die von innovaphone zur Verwendung in der Produktbeschreibung angegeben wurden, damit die Funktionsfähigkeit der Hardware gewährleistet werden kann;
(4) den Mietgegenstand nur in geeigneten Räumen unterzubringen;
(5) für die passenden Energiequellen des Mietgegenstandes zu sorgen;
(6) Änderungen, zusätzliche Einbauten, Verbesserungen an dem Mietgegenstand ohne vorhergehende Zustimmung von innovaphone zu unterlassen, wobei die Zustimmung der Textform bedarf;
(7) einen Fernzugriff (z.B. Remote-Zugriff) auf den Mietgegenstand zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit zur Lokalisierung von Fehlern/Mängeln der Mietsache unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse zu dulden;
(8) Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen; der Kunde ist insoweit dafür verantwortlich, dass ihm Erklärungen per E-Mail übermittelt werden können. Für den Zugang und die Kenntnisnahme der Inhalte der E-Mails ist der Kunde verantwortlich.

 

9.2. Der Kunde hat den Mietgegenstand von allen Rechten Dritter freizuhalten. Der Kunde hat Vollstreckungsmaßnahmen und von Dritten in Bezug auf das/die Mietobjekt/e behaupteten Ansprüchen sofort entgegenzutreten und innovaphone von solchen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere auch für Anträge auf Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich der Standort der/des Mietobjekte/s befindet. Der Kunde trägt die Kosten aller Maßnahmen, welche zur Abwehr evtl. Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte von innovaphone an dem/den Mietobjekt/en erforderlich sind, einschließlich der notwendigen Rechtsverfolgungskosten von innovaphone.


9.3. innovaphone kann nach Absprache mit dem Kunden den Mietgegenstand besichtigen; hierzu hat der Kunde innovaphone den Standort unverzüglich nach Aufforderung mitzuteilen und innovaphone ggf. die erforderlichen Zutrittsrechte einzuräumen. Aus wichtigem Grund kann eine Besichtigung auch ohne vorherige Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden erfolgen.

 

10. Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte


10.1. Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist grundsätzlich ohne vorherige schriftliche Zustimmung von innovaphone unzulässig.


10.2. Ein Recht zur Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung besteht für Kunden, die autorisierte innovaphone-Partner sind, wobei hierfür folgende Einschränkungen gelten:

(1) autorisierte innovaphone-Partner mit dem Status eines Distributors und gültigem Distributorenvertrag sind zur Nutzungsüberlassung des Mietgegenstandes an autorisierte Reseller berechtigt;
(2) autorisierte innovaphone-Partner mit dem Status eines Resellers und gültigem Resellervertrag sind zur Nutzungsüberlassung des Mietgegenstandes an Endkunden (Unternehmen i.S.v. § 14 BGB) berechtigt.

 

10.3. Bei einer Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte haftet der Kunde als Mieter für das Verhalten der Dritten wie für eigenes Verschulden. Darüber hinaus haftet der Kunde innovaphone gegenüber verschuldensunabhängig für sämtliche Beeinträchtigungen, die der Mietgegenstand erleidet, dies gilt insbesondere für Zustandsverschlechterungen oder einen Untergang oder Diebstahl des jeweiligen Mietgegenstandes.


10.4. Bei rechtmäßiger Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist der Kunde zur Übertragung einfacher Nutzungsrechte an in Hardware enthaltener Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des/der jeweiligen Mietobjekte/s berechtigt.


10.5. Endkunden (Unternehmen i.S.v. § 14 BGB) sind ihrerseits nicht zur Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte (außerhalb ihrer Geschäftsorganisation) berechtigt.


10.6. Im Falle der rechtmäßigen Nutzungsüberlassung an einen Dritten, hat der Kunde insbesondere sicherzustellen, dass

(1) die zivilrechtlichen Eigentumsrechte von innovaphone an dem Mietgegenstand nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden, sofern es sich nicht um gesetzliche Pfandrechte handelt, die nicht zur Disposition des Kunden stehen und deren Beendigung bis spätestens zum Ende der Mietdauer eintritt;
(2) im Falle der Kündigung des Einzelmietvertrages die sofortige Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt,
(3) die Erfüllung der vertraglichen Rechte und Pflichten des Rahmenmietvertrages über Hardware und der jeweiligen Einzelverträge nicht zu Lasten von innovaphone beeinträchtigt werden, wie z.B.

    • die Pflicht zur Inbetriebnahme und Nutzung im Dauerbetrieb,
    • die Pflicht zur Nutzung des Mietgegenstandes bzw. Verbringung ausschließlich innerhalb des vereinbarten Lieferlandes,
    • das Verbot der Überlassung der Nutzung des Mietgegenstandes an Dritte ohne Zustimmung von innovaphone.

(4) die Erfordernisse für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums des Mietgegenstandes an innovaphone gemäß den Vorgaben des deutschen Steuerrechts weder gefährdet, beeinträchtigt noch aufgehoben werden; die Verbringung in ein anderes als im Vertrag angegebenes Lieferland bedarf der Zustimmung von innovaphone.

 

10.7. Der Kunde ist auf Verlangen von innovaphone zur Offenlegung sämtlicher den Mietgegenstand betreffender Nutzungsüberlassungsvereinbarungen (z.B. Untermietvereinbarung) mit Dritten verpflichtet und hat eine Abschrift der vertraglichen Vereinbarungen zu übermitteln und innovaphone den Standort des Mietgegenstandes mitzuteilen.


10.8. Der Kunde tritt schon jetzt seine ihm im Zusammenhang mit dem/den Mietobjekt/en gegenüber Dritten zustehenden Vergütungs-, Ersatz- und/oder Herausgabeansprüche sicherungshalber an innovaphone ab, die diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfolgt zunächst in stiller Form. Gerät der Dritte mit Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in Rückstand, ist innovaphone berechtigt, die Abtretung offenzulegen oder die Offenlegung vom Kunden zu verlangen. Sollte innovaphone zur Durchsetzung der abgetretenen Rechte die Unterstützung des Kunden benötigen, ist diese auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten des Kunden zu erbringen, es sei denn, die Unterstützung wäre für den Kunden mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden.

 

11. Gewährleistung/RMA


11.1. Zur Mängel-/Fehlersuche hat sich der Kunde zunächst an den für ihn zuständigen innovaphone-Partner zu wenden. Ist dies erfolglos und lässt sich der Fehler nicht beheben oder ist der Kunde innovaphone-Partner, kann sich der Kunde direkt an innovaphone wenden und die Mängel anzeigen.


11.2. Sofern der Kunde über eine Berechtigung verfügt, kann er Mängel im sog. Return-Material-Authorisation-Verfahren (dort: RMA-Case) elektronisch über ein innovaphone-Portal (Plattform) melden.


11.3. innovaphone wird die eingehende Mängelanzeige des Kunden jeweils binnen einer angemessenen Frist bearbeiten.


11.4. innovaphone ist berechtigt, zur Mängelbeseitigung zunächst eine Fehlerbehebung per Fernwartung (Nachbesserung) oder andere geeignete Maßnahmen (z.B. durch eine Übergangs-/Umgehungslösung) durchzuführen, ohne dass dies der Zustimmung des Kunden bedarf. Der Kunde hat innovaphone somit – sofern dies technisch möglich und für die Nachbesserung erforderlich ist – einen Zugriff über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten.


11.5. Statt der Beseitigung von Mängeln kann innovaphone dem Kunden mit dessen Zustimmung ein Austausch-/Ersatzgerät liefern.


11.6. Erfüllungsort der beiderseitigen Pflichten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Mietobjektes bzw. des Mietgegenstandes und der Gewährleistung ist der Sitz von innovaphone (Lager Sindelfingen).


11.7. Der Kunde ist im Falle der Zurverfügungstellung eines Austausch-/Ersatzgerätes durch innovaphone verpflichtet, das Mietobjekt unverzüglich an innovaphone herauszugeben. Die für die Versendung zum Zwecke der Mängelbeseitigung bzw. im Zuge der Ersatzlieferung notwendigen Kosten, wie z.B. Verpackungs- und Transport- und Versicherungskosten, zum Erfüllungsort der Mängelbeseitigung (Lager Sindelfingen) hat der Kunde zu tragen. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderliche Kosten trägt innovaphone, insbesondere Arbeits- und Materialkosten einschließlich der Verpackungs- und Transportkosten, die für die Rücksendung der Hardware zum Kunden erforderlich sind.


11.8. Liefert innovaphone dem Kunden ein Austausch-/Ersatzgerät, hat er dieses unverzüglich an die PBX anzubinden. Sind daran hardwaregebundene Softwarelizenzen gebunden (z.B. bei Gateways), gilt die jeweilige Softwarelizenz nur für das neue Gerät bzw. Austausch-/Ersatzgerät. Der Gerätewechsel kann vom Kunden im Portal my.innovaphone angezeigt werden. Die Nutzung der Software und des Altgerätes ist nicht mehr erlaubt.


11.9. Hat innovaphone nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Mangel vor (z.B. der Mangel am Gerät ist infolge einer Überspannung eingetreten oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Gerätes durch den Kunden) und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von innovaphone zugrunde gelegt.


11.10. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung mit einer angemessenen Fristsetzung kann der Kunde den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Für etwaige Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 14. Die verschuldensunabhängige Haftung von innovaphone nach § 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Schadenersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

 

12. Beendigung des Mietvertrages


12.1. Der Kunde kann einen Einzelmietvertrag jederzeit mit Wirkung auf den auf die Kündigung folgenden Tag kündigen. Die Kündigungserklärung hat elektronisch auf der Plattform myApps und objektbezogen durch Anklicken eines Buttons („Miete beenden“) zu erfolgen; das Absenden der elektronischen Erklärung gilt als Kündigung auf den nächsten Tag.


12.2. innovaphone ist zur Kündigung eines Einzelmietvertrages mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende berechtigt. Die Kündigung aus wichtigem Grund durch innovaphone bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch innovaphone liegt insbesondere vor, wenn

(1) der Kunde gegen ihm obliegende, wesentliche Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag über Hardwaremiete verstößt und diese trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt und dadurch die Rechte von innovaphone nicht nur in unerheblichem Maße verletzt,
(2) der Kunde das Gebot der Dauernutzung missachtet bzw. gegen das Verbot des Downgradings verstößt oder das/die Mietobjekt/e an einen anderen Standort außerhalb des vereinbarten Lieferlandes verbringt und diese Vertragsverletzung trotz schriftlicher Abmahnung von innovaphone nicht unterlässt,
(3) der Kunde den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht und dies trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt,
(4) der Kunde bei Abschluss des Vertrages Tatsachen oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis innovaphone von dem Abschluss des Einzelmietvertrages auf der Grundlage einer objektiv angemessenen Bewertung abgehalten hätte.

 

12.3. Die Kündigung kann schriftlich oder durch elektronische Erklärung in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.


12.4. Der Mietvertrag wird nicht dadurch verlängert, dass der Kunde den Gebrauch der/des Mietobjekte/s über den Zeitpunkt der Beendigung des Einzelmietvertrags hinaus fortsetzt.

 

13. Rückgabe des Mietobjektes/Mietgegenstandes


13.1. Mit Beendigung des Einzelmietvertrages hat der Kunde das jeweilige Mietobjekt bzw. den Mietgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Kalendertagen, an innovaphone (Lager Sindelfingen) oder an einen von innovaphone benannten Dritten auf eigene Kosten und Gefahr sowie transportversichert zurück zu senden.


13.2. Der Kunde hat vor der Rückgabe des Mietgegenstandes dafür Sorge zu tragen, dass ggf. auf dem Gerät vom Kunden gespeicherten Daten unwiederbringlich gelöscht und Speichermedien (z.B. SSD Festplatten) entfernt wurden. innovaphone übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung für den Verlust von Daten und/oder Speichermedien (vgl. nachfolgend Ziff. 14.2. und 14.3.).


13.3. Sollte der Kunde den Mietvertrag unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Vertragsbeginn kündigen und hat der Kunde den Versand der/des Mietobjekte/s beauftragt und innovaphone den Versand/die Verpackung schon durchgeführt, so trägt der Kunde die Versandkosten für den Hin- und Rücktransport, einschließlich der Verpackungskosten.


13.4. Der Kunde hat dem jeweiligen Mietobjekt einen Bericht über den Zustand beizufügen, in dem ggf. vorhandene Schäden schriftlich festgehalten werden. innovaphone wird den Zustandsbericht nach Erhalt des Mietobjektes auf seine Richtigkeit prüfen und ggf. ergänzen. innovaphone wird sodann bewerten, inwieweit ein überdurchschnittlicher Minderwert an dem Mietobjekt besteht und den Kunden hierüber informieren sowie die überdurchschnittlichen Minderwerte in Rechnung stellen.


13.5. Gibt der Kunde das Mietobjekt bzw. den Mietgegenstand nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurück, so hat er innovaphone für die Dauer der Vorenthaltung weiterhin den vereinbarten Mietzins zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist innovaphone vorbehalten.


13.6. innovaphone hat das Recht, sich im Fall der Rückgabeverpflichtung des Kunden den unmittelbaren Besitz an dem/den Mietobjekt/en selbst zu verschaffen. Der Kunde ist zur Offenlegung des Standortes und des jeweiligen Nutzers im Falle einer Nutzungsüberlassung an Dritte verpflichtet.


13.7. Ist dem Kunden im Fall der Vertragsbeendigung die Rückgabe des/der Mietobjekte/s ganz oder teilweise objektiv nicht möglich, bspw. im Falle des Untergangs oder Abhandenkommens, hat er innovaphone den Zeitwert (Händlerverkaufswert) zu erstatten, den das/die Mietobjekt/e zum Zeitpunkt der Beendigung des Einzelmietvertrages in ordnungsgemäßem Zustand besessen hätte/n. Besteht der Mietgegenstand aus mehreren Objekten, gilt die vorstehende Bestimmung entsprechend für diejenigen Objekte, deren Rückgabe für den Kunden objektiv unmöglich ist.


13.8. Sofern der Kunde in der Hardware enthaltene Speichermedien nicht entfernt oder die Daten nicht ordnungsgemäß löscht, wird innovaphone eine datenschutzgerechte, unwiederbringliche Löschung und/oder Entsorgung vornehmen. Hinsichtlich der Haftung von innovaphone für Datenverluste gelten nachfolgend die Regelungen in Ziff. 14.2 und 14.3. (Haftungsausschluss).


13.9. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Kunde eine Rückgabeverpflichtung im Rahmen der Lieferung eines Austausch-/Ersatzgerätes im Zusammengang mit der Mängelanzeige hat.

 

14. Haftung, Haftungsbeschränkung


14.1. Allgemeine Haftungseinschränkung: Die Haftung von innovaphone bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist unbeschränkt. Ist innovaphone mit der Leistung in Verzug, ist die Leistung unmöglich geworden oder ist eine wesentliche Pflicht verletzt worden, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Produkthaftung ist nicht ausgeschlossen.


14.2. Haftung bei Verlust von Daten: Dem Kunden ist bekannt, dass bei Hardware ggf. Speichermedien (z.B. bei Gateways SSD Festplatten) eingebaut sind und eine Datenspeicherung erfolgt. Das Risiko bei Datenverlust trägt der Kunde. Er hat sich um eine ordnungsgemäße Datensicherung zu kümmern und regelmäßig Sicherheitskopien und Kopien der Daten zu erstellen. Der Kunde darf Hardware und darin integrierte Software nicht als alleiniges Speichermedium für wichtige Daten nutzen. Bei Datenverlust besteht die Haftung von innovaphone insoweit, als der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre, begrenzt sich also auf den Aufwand, der nach der hypothetisch ordnungsgemäßen Datensicherung seitens Kunden rekonstruiert werden muss. Bei leichter Fahrlässigkeit von innovaphone tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine Datensicherung vorgenommen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und wenn das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
Hinweis: Vor Rücksendung/Übergabe eines Gerätes an innovaphone (auch bei einer Übersendung zu Reparaturzwecken) hat der Kunde gespeicherte Daten zu löschen bzw. die Festplatte zu entfernen und datenschutzgerecht zu vernichten.


14.3. Haftungsfreistellung bei Datenverlust: Der Kunde stellt innovaphone von sämtlichen Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit einem Datenverlust i.S.v. Ziff. 14.2. frei, auch gegenüber Dritten, die diese gegenüber innovaphone wegen Datenverlust auf gemieteter Hardware geltend machen.


14.4. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche gilt Ziff. 14.1. bis 14.2. entsprechend.


14.5. Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf [12] Monaten nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

15. Import/Export


Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit Hardwaremietprodukten anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

 

16. Geltendes Recht, Gerichtsstand


16.1. Auf diese Besonderen Bestimmungen für die Miete von Hardware und den zugrundeliegenden Vertrag über Hardwaremiete findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


16.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.


16.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für die Miete von Hardware bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


16.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Miete von Hardware ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

17. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen für die Miete von Hardware und der Vertrag über Hardwaremiete wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden die AGB und der Hardwaremietvertrag in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

18. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für die Miete von Hardware oder des Vertrages über Hardwaremiete unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke der Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für die Miete von Hardware oder des Vertrages über Hardwaremiete herausstellen.

 

 

I. Besondere Bestimmungen für Softwaremiete

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

2. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand


2.1. Diese Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone die Softwaremiete. Die zur Miete zur Verfügung stehenden Softwaremietprodukte (Mietobjekte) können dem jeweils gültigen Lizenzleitfaden von innovaphone entnommen werden, der auf der Webseite von innovaphone unter den Downloads abrufbar ist. Den Umfang der Mietobjekte bestimmt der Kunde durch die Auswahl der Softwaremietprodukte über die Konfiguration der PBX bzw. eine Konfigurationsänderung in der Devices App der jeweiligen Installation unter dem Menüpunkt „Softwaremiete“.


2.2. Diese Besonderen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor.


2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.

 

3. Angebot und Vertragsabschluss


3.1. Die Darstellung des Angebotes des Vertrages über Softwaremiete stellt ein rechtlich bindendes Angebot von innovaphone dar. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft), nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.


3.2. Durch das Anklicken eines Buttons, einen Eintrag in ein Textfeld und/oder Anklicken einer Checkbox erklärt der Kunde auf elektronischem Wege die Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Vertrages über Softwaremiete (rechtsgeschäftliche Erklärung) und akzeptiert darüber hinaus diese Besonderen Bestimmungen über Softwaremiete.


3.3. Der Kunde erhält den elektronisch abgeschlossenen Mietvertrag wahlweise von innovaphone per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder er wird ihm portalseitig über sein Kundenkonto von innovaphone zur Verfügung gestellt.

 

4. Leistung und Lieferung, Registrierung und Einschränkungen der Leistungen


4.1. Voraussetzung für den Betrieb bzw. die Inbetriebnahme des Mietobjektes ist, dass sich der Kunde bei innovaphone auf der entsprechenden Plattform registriert, ein Kundenkonto anlegt und seinem Kundenkonto die für die Miete notwendige Menge an iSC zuführt.iSC können bei autorisierten innovaphone-Partnern erworben und dem Kundenkonto des Kunden über den Activation-Key zugeführt werden.


4.2. Mit Einlösung der iSC gemäß der jeweils aktuellen Preisliste für Softwaremietprodukte (Mietobjekte) zum Zeitpunkt der Auswahl der Mietobjekte über die Konfiguration der PBX bzw. eine Konfigurationsänderung liefert innovaphone das/die gewählte/n Mietobjekt/e. Hierfür hat der Kunde durch Anklicken eines Buttons, einen Eintrag in ein Textfeld und/oder Anklicken einer Checkbox in seinem Kundenkonto die gewünschten Softwaremietprodukte und deren Anzahl (Menge) aus-zuwählen.


4.3. Die jeweils erforderliche Anzahl an iSC (Preis pro Durchschnittsmonat) wird dem Kunden portalseitig vor Auswahl bzw. Bestätigung der (neuen) Konfiguration angezeigt.


4.4. innovaphone räumt dem Kunden ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der innovaphone-Software (Mietobjekte) ein, die der Kunde im Rahmen des Vertrages über Softwaremiete zum Betrieb der PBX und myApps Kommunikationsplattform (nachfolgend „myApps Plattform“ genannt) bezieht. Im Falle der berechtigten Nutzungsüberlassung an Dritte gemäß nachfolgend Ziff. 8.2., ist der Kunde zur Übertragung einfacher Nutzungsrechte berechtigt.


4.5. Die Lieferung der Software erfolgt als Download im Objektcode oder diese ist bereits auf der Hardware vorinstalliert. Der Kunde hat die Installation und Konfiguration der Mietobjekte selbst oder durch einen autorisierten innovaphone-Partner vorzunehmen. Der Kunde kann die Software sofort nach der Konfiguration und dem Einspielen der iSC nutzen.


4.6. Das Recht zur Nutzung der Mietobjekte erlischt oder ist eingeschränkt, wenn und soweit der Kunde nicht über ausreichend iSC-Guthaben für die Anzahl der ausgewählten Softwareprodukte, die für den Betrieb der von ihm konfigurierten PBX notwendig sind, verfügt. Im Kundenkonto wird dem Kunden die aktuelle Dauer der verbleibenden Zeit der Nutzung der konfigurierten Software auf Basis des iSC-Guthabens in der Installation angezeigt, die der Kunde jederzeit einsehen kann. innovaphone wird den Kunden außerdem rechtzeitig wahlweise schriftlich oder durch elektronische Erklärung per E-Mail über den Verbrauch der iSC bzw. den notwendigen Erwerb bzw. das Einspielen von zusätzlichen iSC auf seinem Kundenkonto informieren.
Hinweis: Notrufe im Rahmen der IP-Telefonie können nicht getätigt werden, wenn die Nutzung der Software wegen Auslaufen des iSC-Guthabens nicht mehr oder vorübergehend nicht möglich ist. Der Kunde hat stets sicherzustellen, dass er Notrufe über andere Telefonnetze tätigen kann.


4.7. Die gemietete Software muss im Dauerbetrieb genutzt werden. Regelmäßiges An- und Abschalten, bzw. Up- und Downgrades der Konfiguration (z.B. „Wochenend-Downgrading“) zur Gebührenoptimierung sind dem Kunden nicht erlaubt.


4.8. Sollte die von innovaphone gelieferte Software nicht funktionsfähig sein und/oder eine Störung vorweisen, hat der Kunde den ihn betreuenden innovaphone-Partner unverzüglich zu unterrichten, damit die Störung behoben werden kann. Ist der Kunde selbst innovaphone-Partner, kann er innovaphone je nach Partnerstatus direkt kontaktieren.


4.9. innovaphone überlässt dem Kunden im Rahmen der Nutzungsüberlassung neue Stände der gemieteten Software, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen zu beseitigen. innovaphone überlässt dem Kunden dazu Updates mit technischen Modifikationen und Verbesserungen und/oder Patches mit Korrekturen der Software. Davon nicht erfasst sind wesentliche funktionale Erweiterungen und teilweise oder vollständige Neuprogrammierung. Diese hat der Kunde durch eine Auswahl der neueren Version kostenpflichtig zu mieten, indem er eine Änderung der Konfiguration vornimmt.

 

5. Mietzins und Fälligkeit/Preisanpassung


5.1. Die Preise für die einzelnen Softwaremietprodukte (Mietobjekte) ergeben sich aus der Preisliste von innovaphone. Bei den Preisen wird unterschieden zwischen Mietpreisen für den Betrieb der PBX bzw. der Mietobjekte auf Servern des Kunden (On-Premise-Installation oder Cloud-Diensten von Drittanbietern) und der Softwaremiete in der innovaphone-Cloud, bei welcher der Kunde den myApps Cloud-Service von innovaphone in Anspruch nimmt.


5.2. Maßgeblich für die Berechnung der Preise ist die jeweils aktuelle Preisliste, die zum Zeitpunkt der Auswahl der Mietobjekte gilt; die Preise sind in iSC angegeben. iSC können über autorisierte innovaphone-Partner erworben werden.


5.3. Die jeweils erforderliche Anzahl an iSC /Mietzins richtet sich nach der Auswahl der Softwaremietprodukte über die Konfiguration der PBX bzw. eine Konfigurationsänderung und wird dem Kunden vor Auswahl bzw. Bestätigung der (neuen) Konfiguration angezeigt.


5.4. Der Mietzins wird pro Sekunde abgerechnet.


5.5. Die Abrechnung des Mietzinses erfolgt über das Kundenkonto des Kunden, auf dem der Kunde iSC vorzuhalten hat. Der Mietzins (iSC-Wert) wird vom Kundenkonto des Kunden eingezogen. innovaphone ist berechtigt, vom Konto fällige Forderungen aus diesem Mietvertag einzuziehen.
Hinweis: Sofern der Kunde auch Hardwaremietprodukte von innovaphone bezieht, muss er auch die hierfür benötigte Menge an iSC berücksichtigen und ggf. weitere iSC einspielen.


5.6. Bei einem Wechsel des Betriebs der PBX bzw. der Mietobjekte während der Laufzeit des Mietvertrages von der innovaphone-Cloud auf Server des Kunden (On-Premise-Installation oder Cloud-Dienste von Drittanbietern) oder umgekehrt, passt innovaphone die Preise an; mit der technischen Umstellung (z.B. von der On-Premise-Installation oder Cloud-Diensten von Drittanbietern auf die Cloud von innovaphone oder umgekehrt) erfolgt die Berechnung der Preise für die Softwaremiete auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt jeweils aktuellen Preisliste von innovaphone. Im Übrigen gilt Ziff. 5.2 (Berechnung der Preise).


5.7. innovaphone ist berechtigt, die für die Miete von Software einzulösenden iSC nach billigem Ermessen auf Basis von § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzupassen und jeweils durch eine aktualisierte Preisliste zu ersetzen; die geänderten Preise werden dem Kunden jeweils nach Auswahl der Mietobjekte angezeigt. Eine Änderung der Preise (iSC) wird innovaphone dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform per E-Mail oder portalseitig über das Kundenkonto mitteilen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.


5.8. Trotz des Wirksamwerdens der neuen Preise gelten die alten Berechnungspreise der iSC, die auf dem Konto vorliegen so lange weiter, bis eine Konfigurationsänderung (Verbindung zum innovaphone Server) stattfindet. Ab Bestätigung der neuen Konfiguration gelten die neuen Preise für das gesamte System, wobei die neue Anzahl an iSC vor der endgültigen Änderung angezeigt wird.


5.9. Dem Kunden steht im Falle einer Preiserhöhung – wie auch im Übrigen – das Recht zu, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall gilt Ziff. 6.5 (Verfall von iSC), was der Kunde im Fall der Kündigung zu berücksichtigen hat.

 

6. Vertragslaufzeit und Kündigung, Verfall von iSC nach Vertragsende/Löschung des Kundenkontos


6.1. Die Vertragslaufzeit ist unbestimmt und beginnt mit Abschluss des Vertrages über Softwaremiete (d.h. durch Anklicken eines Buttons oder Anklicken einer Checkbox) spätestens aber mit Bereitstellung der Leistungen (Auswahl des ersten Mietobjektes und Einlösen der iSC).


6.2. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit durch Kündigung mit sofortiger Wirkung auf den auf die Kündigung folgenden Tag beenden.


6.3. innovaphone ist zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von zwei (2) Monat zum Monatsen-de berechtigt. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch innovaphone liegt insbesondere vor, wenn

  • der Kunde gegen ihm obliegende, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag über Softwaremiete verstößt und dieser trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt und dadurch die Rechte von innovaphone nicht nur in unerheblichem Maße verletzt,
  • der Kunde das Gebot der Dauernutzung missachtet bzw. gegen das Verbot des Downgradings verstößt oder das/die Mietobjekt/e an einen anderen Standort außerhalb des vereinbarten Lieferlandes verbringt und diese Vertragsverletzung trotz schriftlicher Abmahnung von innovaphone nicht unterlässt,
  • der Kunde die Mietobjekte vertragswidrig gebraucht und dies trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt,
  • der Kunde bei Abschluss des Vertrages Tatsachen oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis innovaphone von dem Abschluss des Mietvertrages auf der Grundlage einer objektiv angemessenen Bewertung abgehalten hätte.


6.4. Die Kündigung kann schriftlich oder durch elektronische Erklärung (z.B. per E-Mail) erfolgen.


6.5. Die auf dem Kundenkonto vorhandenen iSC des Kunden können nach Beendigung des Mietvertrages über einen Zeitraum von zwei (2) Monaten aufbewahrt werden. Der Kunde hat über diesen Zeitraum die Möglichkeit, iSC für innovaphone-Software oder Hardwaremietprodukte im Rahmen des Abschlusses eines neuen Vertrages über Software- oder Hardwaremiete einzusetzen. Nach Ablauf des vorgenannten Zeitraumes verfallen die iSC. Verlangt der Kunde die Löschung seines Kundenkontos, verfallen die iSC sofort. Jegliche Ansprüche gegenüber innovaphone auf Erstattung und/oder Schadensersatz wegen des Verfalls von iSC sind insoweit ausgeschlossen.

 

7. Nutzungsreche an der Software (Lizenzrechte), Besondere softwaremietspezifische Pflichten des Kunden


7.1. innovaphone erteilt dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich über die Laufzeit des Vertrages über Softwaremiete befristete, grundsätzlich nicht übertragbare Recht, die Software im Objektcode zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck und nach Maßgabe dieser Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete zu nutzen (Lizenzrecht). Eine Unterlizensierung ist gem. Ziff. 8 zulässig.


7.2. Soweit die Software Open Source-Software, Freeware und Dritthersteller-Softwarekomponenten enthält oder es sich um Software von Drittherstellern handelt, können andere Nutzungsrechte bzw. Lizenzbedingungen als die dem Kunden von innovaphone eingeräumte Rechte nach dem Vertrag über die Miete von Software und diesen Besonderen Bestimmungen gelten. Diese werden wahlweise von innovaphone im Rahmen des Installationsprozesses angezeigt oder portalseitig in einer Dokumentation beschrieben oder in sonstiger geeigneter Weise zum Abruf zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat die Nutzungsrechte bzw. Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu beachten. Soweit Software von Drittherstellern eine Überlassung des Quellcodes vorsieht, kann diese über die Webseite von innovaphone eingesehen werden.


7.3. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

(1) die Software sorgfältig und nur vertragsgemäß zu gebrauchen,
(2) die jeweils relevanten produktspezifischen Einschränkungen der Nutzung der Software, auf die innovaphone gesondert hinweist (z.B. in den jeweils gültigen Lizenzleitfäden), zu beachten; ist die Software an Hardware gebunden, ist der Kunde berechtigt, die Software nur auf einem Gerät zu verwenden. Im Übrigen darf der Kunde die Software nach der Anzahl der erworbenen Lizenzen verwenden (i.d.R. pro Nutzer).
(3) für iSC-Guthaben in dem Umfang auf seinem Kundenkonto zu sorgen, damit die einschränkungslose Nutzung der Mietobjekte zum Betrieb der PBX während der Laufzeit des Vertrages über Softwaremiete möglich ist. Sind keine ausreichenden iSC vorhanden, ist die Nutzung der Software nicht erlaubt und vorübergehend nicht möglich (insb. Notrufe sind nicht möglich),
(4) Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen; der Kunde ist insoweit dafür verantwortlich, dass ihm Erklärungen per E-Mail übermittelt werden können. Für den Zugang und die Kenntnisnahme der Inhalte der E-Mails ist der Kunde verantwortlich.


7.4. Der Kunde ist ferner verpflichtet, etwaige auf der Software gespeicherte Daten auch an anderen Stellen außerhalb der Systeme zu speichern und für eine ausreichende Datensicherung Sorge zu tragen.


7.5. Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk wie alphanumerischen Kennungen, Markenzeichen und Copyrightvermerke zu versehen. Alle darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung und öffentlichen Zugänglichmachung der Software, verbleiben bei innovaphone. Mit Ausnahme von Open Source-Software oder Freeware darf der Kunde die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse-Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode aus dem Objektcode abzuleiten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zum Reverse-Engineering bzw. zur Dekompilieren gemäß zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des UrhG, insbesondere wenn dies notwendig ist, um die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität der Software mit anderen Computerprogrammen zu erreichen. Der Kunde hat innovaphone zuvor schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die zur Herstellung der vertragsgemäßen Funktionalität oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kunde zum Reverse-Engineering bzw. zu dem Dekompilieren der Software im Rahmen der gesetzlich zwingenden Vorschriften berechtigt.


7.6. Bei Kündigung des Mietvertrages über die Software erlischt das Nutzungsrecht an den Softwaremietprodukten. Jede Nutzung nach Beendigung des Mietvertrages ist unzulässig.


7.7. Das Nutzungsrecht des Kunden an der Software erlischt oder ist vorübergehend bzw. bis zum Einspielen der notwendigen Menge an iSC eingeschränkt (siehe Ziff. 4.6.).

 

8. Überlassung der Software an Dritte/Freistellungsanspruch


8.1. Der Kunde ist als Mieter ohne schriftliche Zustimmung von innovaphone nicht berechtigt, die gemietete Software Dritten zur Nutzung zu überlassen. Es ist insbesondere verboten, Softwaremietprodukte unterzuvermieten. Die unselbständige Nutzung durch Mitarbeiter des Kunden im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.


8.2. Ein Recht zur Überlassung der Software an Dritte ohne schriftliche Zustimmung besteht für Kunden, die autorisierte innovaphone-Partner sind, wobei hierfür folgende Einschränkung gilt:

(1) autorisierte innovaphone-Partner mit dem Status eines Distributors und gültigem Distributorenvertrag sind zur Nutzungsüberlassung der/des Mietobjekte/s an autorisierte Reseller berechtigt;
(2) autorisierte innovaphone-Partner mit dem Status eines Resellers und gültigem Resellervertrag sind zur Nutzungsüberlassung der/des Mietobjekte/s an Endkunden (Unternehmen i.S.v. § 14 BGB) berechtigt.
(3) Endkunden (Unternehmen i.S.v. § 14 BGB) sind ihrerseits nicht zur Überlassung der/des Mietobjekte/s an Dritte (außerhalb ihrer Geschäftsorganisation) berechtigt.


8.3. Im Falle der berechtigten Überlassung der Software an Dritte, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Erfüllung der vertraglichen Pflichten nach diesem Vertrag über Softwaremiete nicht beeinträchtigt wird. In dem Vertrag zur Nutzungsüberlassung hat der Kunde sich insbesondere ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen zu lassen für den Fall, dass innovaphone diesen Vertrag kündigt und eine Nutzung der Software nicht mehr erlaubt ist. Weiterhin hat er die ggf. notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Nutzung der Software durch Dritte verhindern bzw. untersagen zu können.


8.4. Beim Aufspielen von iSC ggf. durch berechtigte Dritte ist darauf zu achten, dass diese auf dem Kundenkonto des Kunden eingespielt werden müssen. Für den Fall des Mietvertragsendes und einer Löschung des Kundenkontos verfallen u.U. auch vorhandene, ggf. von Unterlizenznehmern erworbene iSC. Auch hierüber hat der Kunde den Dritten zu informieren.


8.5. Bei einer Überlassung der Software an Dritte haftet der Kunde als Mieter für das Verhalten der Dritten wie für eigenes Verschulden. Darüber hinaus haftet der Kunde innovaphone gegenüber verschuldensunabhängig für sämtliche Beeinträchtigungen, die das/die Mietobjekt/e erleidet. Auch die Verantwortung für das Kundenkonto und die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag trägt bei einer Nutzungsüberlassung an Dritte alleine der Kunde gegenüber innovaphone. Er haftet vollumfänglich für jede Nutzung/Aktivität, die unter seinem Zugang zum Kundenkonto oder einem Unterkonto und zur entsprechenden Plattform sowie zur PBX stattfindet.


8.6. Der Kunde ist auf berechtigtes Verlangen von innovaphone zur Offenlegung sämtlicher, die Softwaremietprodukte betreffender Untermiet- und Nutzungsüberlassungsvereinbarungen verpflichtet.


8.7. Bei einer berechtigten Überlassung der Software an Dritte stellt der Kunde innovaphone von jeglichen Ansprüchen, insbesondere von Ansprüchen auf Schadensersatz und/oder Kostenersatz (insbesondere auch von Rechtsanwaltskosten), die Dritte gegenüber innovaphone aufgrund der Nutzung unterlizenzierter Mietsoftware geltend machen, frei.

 

9. Gewährleistung


9.1. Sachmangel


9.1.1. Software hat die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung (Funktionstauglichkeit). Sie hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Der Kunde hat innovaphone Mängel unverzüglich anzuzeigen und die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Mängel und ihre Ursachen zu treffen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass Mängel feststellbar sind.


9.1.2. Zur Mängelbehebung hat sich der Kunde zunächst an den für ihn zuständigen innovaphone-Partner zu wenden. Ist diese erfolglos und lässt sich der Mangel nicht beheben, kann sich der Kunde an innovaphone wenden.


9.1.3. Ist die Software mit Mängeln behaftet und lässt sich der Mangel nach Maßgabe der Ziff. 9.1.2. nicht beheben, hat der Kunde nach Wahl von innovaphone das Recht zur Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von innovaphone durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung (Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software/Update). Die Neulieferung kann der Kunde nur ablehnen, wenn ihm die Überlassung eines neuen Änderungsstandes nicht zumutbar ist, weil die neue Software erheblich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software abweicht.


9.1.4. Die Pflicht zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte bzw. aktuellste und höchste Versionsnummer der Software.


9.1.5. Erfüllungsort der Mängelbeseitigung ist Sindelfingen.


9.1.3. Die Nacherfüllung kann durch elektronische Übermittlung (z.B. E-Mail) erfolgen, es sei denn dies ist für den Kunden (z.B. aus Gründen der IT-Sicherheit) nicht zumutbar. Der Kunde hat innovaphone – sofern dies technisch möglich und für die Nachbesserung erforderlich – einen Zugriff über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten.


9.1.4. Hat der Kunde innovaphone eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und verweigert innovaphone die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, die Kündigung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der nach Erfüllungsversuche innovaphone während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.


9.1.5. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.


9.1.6. Die verschuldensunabhängige Haftung von innovaphone nach § 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. Die Haftung für von innovaphone verschuldete Mängel sowie für die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.


9.1.7. Hat innovaphone nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von innovaphone zugrunde gelegt.

 

9.2. Rechtsmangel


9.2.1. Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn die für die vertraglich vorhergesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Überlassung der Software nicht wirksam eingeräumt wurden.


9.2.2. Bei Rechtsmängeln leistet innovaphone dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von innovaphone eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft oder sie die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn innovaphone eine Abhilfe nicht zumutbar ist.

 

10. Haftung


10.1. innovaphone haftet stets

  1. für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  2. nach dem Produkthaftungsgesetz und
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die innovaphone, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


10.2. innovaphone haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.


10.3. Aus einer Garantieerklärung haftet innovaphone nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 10.2.


10.4. Bei Verlust von Daten haftet innovaphone nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


10.5. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen innovaphone gelten die Ziffern 10.1 bis 10.4 entsprechend.

 

11. Höhere Gewalt


11.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die innovaphone die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet innovaphone nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Behördenentscheidungen, militärische Konflikte, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend oder durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten.


11.2. Soweit die Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sind, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit innovaphone auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich dieser aufgrund höherer Gewalt verzögert.


11.3. Die jeweils von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.


12. Import/Export


Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit Softwaremietprodukten anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.


13. Geltendes Recht, Gerichtsstand


13.1. Auf diese Besonderen Bestimmungen und den zugrundeliegenden Vertrag über Softwaremiete findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.


13.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Softwaremiete sowie der Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.


13.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


13.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Softwaremiete ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

14. Abtretungsverbot


Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit innovaphone nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung auf einen Dritten übertragen (Abtretungsverbot).

 

15. Geltendes Recht, Nebenabreden, Gerichtsstand


15.1. Auf diese Besonderen Bestimmungen für die Miete von Software findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


15.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für die Miete von Software bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


15.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Miete von Software ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

16. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete sowie der Vertrag über Softwaremiete wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden die AGB in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

17. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete oder des jeweiligen Softwaremietvertrages unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete oder des jeweiligen Softwaremietvertrages im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke der Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete oder des jeweiligen Softwaremietvertrages herausstellen.

 

 

J. Besondere Bestimmungen für den myApps Cloud-Service

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (im Folgenden „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.

 

2. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand


2.1. Diese Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone den myApps Cloud-Service von innovaphone (im Folgenden „myApps Cloud-Service“ genannt).


2.2. Diese Besonderen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen den Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone vor.


2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.

 

3. Angebot und Vertragsabschluss


3.1. Die Darstellung des Angebotes des innovaphone myApps Cloud-Service stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung, innovaphone ein Angebot zu unterbreiten, d.h. eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum). Die Aufforderung an den Kunden hinsichtlich des myApps Cloud-Service richtet sich ausschließlich an Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaften), nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.


3.2. Die Nutzung des myApps Cloud-Service wird nur Kunden angeboten, die Softwareprodukte bei innovaphone mieten und diese in der innovaphone-Cloud mit einem Mindestverbrauch an iSC pro Monat betreiben (Zugangsvoraussetzung); der notwendige Mindestverbrauch ist im Vertrag über den myApps Cloud-Service aufgeführt.


3.3. Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service gibt der Kunde elektronisch ab, entweder durch das Anklicken eines Buttons, einen Eintrag in ein Textfeld und/oder Anklicken einer Checkbox.


3.4. innovaphone ist berechtigt, die Bestellung des Kunden (Angebot auf Abschluss eines Vertrages) ohne Grund abzulehnen.


3.5. Die Bestellbestätigung per E-Mail durch innovaphone stellt noch keine Annahme des Angebotes dar.


3.6. Die Vertragsannahme erfolgt durch Zusendung der Installations-URL per E-Mail an den Kunden.


3.7. Der Kunde erhält den elektronisch abgeschlossenen Vertrag wahlweise von innovaphone per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder plattformseitig über sein Kundenkonto von innovaphone zur Verfügung gestellt:

 

4. Voraussetzungen für die Nutzung des myApps Cloud-Service und iSC-Mindestverbrauch

 

4.1. Die Nutzung des myApps Cloud-Service setzt voraus, dass der Kunde einen Mietvertrag über innovaphone-Softwareprodukte (auch „Softwaremietlizenzen“ genannt) abschließt. Die Abrechnung der Mietgebühren erfolgt über innovaphone Service-Credits (iSC), welche in einem dafür angelegten Kundenkonto über die myApps Plattform von innovaphone verwaltet werden müssen. iSC können über autorisierte innovaphone-Partner erworben werden.


4.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Nutzung des myApps Cloud-Service einen iSC-Mindestverbrauch sicherzustellen. Dies bedeutet, dass der Kunde die Softwaremietlizenzen in der Installation im Umfang des vereinbarten Mindestverbrauches aktivieren muss.

 

5. Leistung und Lieferung/Pflicht zur Inbetriebnahme und Rücktrittsrecht

 

5.1. Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Installations-URL per E-Mail an den Kunden bzw. an die vom Kunden plattformseitig im Kundenkonto angegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass er eine gültige E-Mail-Adresse angibt und er die E-Mails dort auch abrufen kann. Mit Eingang der E-Mail im Postfach des vom Kunden angegebenen E-Mail-Accounts gilt die E-Mail als zugegangen. Mit Zugang der E-Mail mit der Installations-URL im Postfach, spätestens mit Installation und Inbetriebnahme, gilt die Lieferung als erfolgt.


5.2. Die Installation und Inbetriebnahme sowie die Anbindung von Hardware- und Softwareprodukten in der Cloud ist vom Kunden selbst oder einem autorisierten innovaphone-Partner auf dessen eigene Kosten vorzunehmen. Eine Verpflichtung zur Installation und Inbetriebnahme sowie zur Anbindung der Hardware- und Softwareprodukte des Kunden besteht für innovaphone nicht.


5.3. Der myApps Cloud-Service ist vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der E-Mail mit der Installations-URL in Betrieb zu nehmen. Erfolgt die Installation und Inbetriebnahme nicht fristgerecht, kann innovaphone die Installations-URL (Zugang zur Cloud) deaktivieren und ist berechtigt, die Lieferung endgültig abzulehnen und dem Kunden gegenüber schriftlich oder durch elektronische Erklärung (z.B. per E-Mail) den Rücktritt vom Vertrag zu erklären (Rücktrittsrecht).

 

6. Verfügbarkeit des myApps Cloud-Service/ Leistungsänderungen und Vergütung


6.1. Eine gesonderte Vergütung für den myApps Cloud-Service wird nicht erhoben: mit der Zahlung der Vergütung (iSC) für die innovaphone Softwaremietprodukte (Mietobjekte) auf der Grundlage des Softwaremietvertrages sind die Leistungen für den myApps Cloud-Service abgegolten. Die jeweils notwendige Anzahl (Menge) an iSC für die innovaphone Softwaremiete ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste von innovaphone, die zum Zeitpunkt der Auswahl der Mietobjekte gilt.


6.2. Der Cloud-Service umfasst Leistungen, die sich aus dem Vertrag über myApps Cloud-Service ergeben und schließt Leistungen aus, die nicht ausdrücklich im Vertrag über den myApps Cloud-Service oder der Beschreibung der Leistungen und/oder den Besonderen Hinweisen für den myApps Cloud-Service enthalten sind, insbesondere

  • die Übertragung von Daten oder Software zum und vom Netz der für den myApps Cloud-Service von innovaphone genutzten Rechenzentren;
  • die Installation, Inbetriebnahme sowie Anbindung von Software und/oder Hardware des Kunden;
  • die Sicherung und Aufrechterhaltung einer Internetverbindung am Standort des Kunden;
  • Beratung und Support zur kundeneigenen IT- und Netzwerkinfrastruktur und/oder deren Implementierung, Betrieb oder Entstörung.

Diese Leistungen kann der Kunde von einem IT-Dienstleister und/oder einem autorisierten innovaphone-Partner durchführen lassen.


6.3. Die Miete der innovaphone Softwareprodukte einschließlich der Nutzungs-/Lizenzrechte ist nicht im Leistungsumfang des innovaphone myApps Cloud-Service enthalten.


6.4. innovaphone ist bestrebt, eine störungsfreie Nutzung der Leistungen des myApps Cloud-Service zu ermöglichen und wird technischen Fortentwicklungen in wirtschaftlich und technisch angemessenem Umfang und der betrieblichen Möglichkeiten von innovaphone Rechnung tragen. Dabei beläuft sich die jährliche Verfügbarkeit des myApps Cloud-Service auf 99,9 %. Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die Systemlaufzeit des Cloud-Dienstes. Die Systemlaufzeit bzw. Verfügbarkeit verringert sich um die Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit gemäß Ziff. 8.1. (Wartung & Pflege), die dem Kunden mitgeteilt wird, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.


6.5. Der myApps Cloud-Service ist möglicherweise nicht in allen Ländern verfügbar bzw. ein Zugriff auf die innovaphone Cloud-Plattform ist möglicherweise nicht aus allen Ländern oder von einem bestimmten Standort des Kunden aus möglich. Der Kunde hat die Verfügbarkeit bzw. die Möglichkeit des Zugriffs vor Inanspruchnahme des Cloud-Service zu prüfen.


6.6. Der myApps Cloud-Service wird in einer Mehrbenutzerumgebung („Cloud“) bereitgestellt. innovaphone ist daher berechtigt, ihre Leistungen weiter zu entwickeln, zu erweitern und durch funktional gleichwertige, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Leistungen zu ersetzen. Insoweit kann es jederzeit zu Änderungen einzelner Funktionen/Funktionalitäten des myApps Cloud-Service kommen, wobei derartige Änderungen die Sicherheit des Cloud-Service und seiner wesentlichen Dienste nicht beeinträchtigen werden. innovaphone behält sich auch vor, Eigenschaften und Funktionen von myApps Cloud-Service und/oder aller verbundenen Leistungen zu ändern, einschließlich der Deaktivierung von Funktionen, wenn dies notwendig ist, um lokale anwendbare Gesetze einzuhalten oder aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen. In einigen Fällen kann dies dazu führen, dass Kunden eine separate Instanz vom myApps Cloud-Service nutzen müssen.

 

7. Pflichten des Kunden


7.1. Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identifizierung und seinen Kontaktdaten zu machen. Dabei hat der Kunde insbesondere einen Klarnamen anzugeben und keinen Aliasnamen oder Abteilungsbezeichnung zu verwenden und eine gültige E-Mailadresse mit Unternehmensdomain anzugeben und keine unechten oder privaten E-Mail-Adressen zu verwenden. Änderungen seiner E-Mail-Adresse hat er unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist insoweit dafür verantwortlich, dass ihm Erklärungen per E-Mail übermittelt werden können. Für den Zugang und die Kenntnisnahme der Inhalte der E-Mails ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er den Inhalt der E-Mail zur Kenntnis nimmt und hat ggf. geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere wenn er einen Bevollmächtigten/Vertreter (z.B. autorisierten innovaphone-Partner) mit der Verwaltung seines Kundenkontos beauftragt hat.

 

7.2. Die Nutzung des myApps Cloud-Service erfordert eine bestimmte technische Umgebung und die Erfüllung von Bereitstellungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden (kundenseitige Voraussetzung für die Nutzung des myApps Cloud-Service). Der Kunde hat insbesondere folgende Bereitstellungs- und Mitwirkungspflichten:

  • Bereithaltung einer Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite;
  • Gewährleistung eines nach dem Stand der Technik angemessenen IT-Sicherheitsniveaus (z.B. Firewall, Virenschutz); dabei hat der Kunde gleichzeitig sicherzustellen, dass Datenflüsse, die für die Erbringung des myApps Cloud-Service durch innovaphone notwendig sind, trotz kundenseitiger Sicherheitssysteme weiterhin möglich sind. Bei Einsatz einer kundeneigenen Firewall sind die zur Nutzung des myApps Cloud-Service erforderlichen Verkehrsbeziehungen (Ports/Protokolle) in der kundeneigenen Firewall durch den Kunden freizugeben;
  • Beim Einsatz eines SIP-Trunks: Gewährleistung eines nach dem Stand der Technik angemessenen IT-Sicherheitsniveaus;
  • Installation, Inbetriebnahme sowie Anbindung von Software und/oder Hardware, ggf. durch Einsatz eines autorisierten innovaphone-Partners, auf eigene Kosten (siehe auch Ziff. 5.2.).

Der Kunde hat die vorgenannten kundenseitigen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechend und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften genügend bereitzustellen. Der Kunde hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass durch die Inanspruchnahme einzelner Funktionalitäten und insbesondere durch die Konfigurationen keinerlei Beeinträchtigungen für innovaphone entstehen.


7.3. Der Kunde ist für die Einhaltung der anwendbaren Gesetze in seinem Staat oder Land verantwortlich. Es ist ihm nicht gestattet, den myApps Cloud-Service zu nutzen, wenn dies gegen lokales anwendbares Recht verstößt. Insoweit hat er die geltenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Vorgaben zu prüfen.


7.4. Die Nutzung des myApps Cloud-Service setzt den Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) voraus.


7.5. Die von innovaphone bereitgestellten Leistungen des myApps Cloud-Service darf der Kunde ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Insbesondere dürfen die zur Verfügung gestellten Rechner- und Speicherkapazitäten nur für den Betrieb der innovaphone Softwaremietprodukte bzw. Softwarelizenzen verwendet werden und nicht als Speichermedium für Fremdprodukte.


7.6. Der Kunde hat die in der Cloud-Plattform erfassten Daten, einschließlich der Konfigurationsdaten, insbesondere zu Datensicherungszwecken in regelmäßigen Abständen zu exportieren. Ist eine Wiederherstellung der Daten auf den Systemen von innovaphone notwendig, wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich übertragen.


7.7. Mit Installation und Inbetriebnahme der Cloud-Plattform muss der Kunde aus Gründen der IT-Sicherheit (Zugangs- und Zugriffsschutz) unverzüglich Passwörter aktivieren; der Kunde ist verantwortlich dafür, sichere Passwörter zu wählen und zu verwenden. Der Kunde verwaltet seine Passwörter sorgfältig und hält sie geheim. Persönliche Zugangsdaten sind unverzüglich zu ändern, falls der Kunde vermutet, dass unberechtigte Personen die Zugangsdaten kennen.


7.8. Aus Sicherheitsgründen und zur technischen Verbesserung und Aufrechterhaltung der Leistungen des myApps Cloud-Service unterhält innovaphone einen permanenten Zugriff auf die Plattform des Kunden. Dieser Zugang darf vom Kunden nicht entfernt werden.

 

8. Geplante Nichtverfügbarkeit, vorübergehende und endgültige Einstellung des myApps Cloud-Service, Recht zur fristlosen Kündigung


8.1. Zur Wartung und Pflege, welche für die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Cloud-Dienste und des Datenschutzes (Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Systeme, Netze, Programme, Anwendungen und Daten) erforderlich sind, werden regelmäßig notwendige Wartungsarbeiten durchgeführt. Dies führt in der Regel nicht zu Einschränkungen der Verfügbarkeit des myApps Cloud-Service bzw. der Nutzung der Leistungen, kann jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird innovaphone den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung vorher unterrichten (geplante Nichtverfügbarkeit), soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde. Die Nichtverfügbarkeit des myApps Cloud-Service aufgrund von Wartung & Pflege verringert die von innovaphone angegebene Verfügbarkeit der Systemlaufzeit in erforderlichem Umfang (vgl. Ziff. 6).


8.2. Eine vorübergehende Einstellung des myApps Cloud-Service ist möglich, wenn der Kunde den Mindestverbrauch der vertraglich festgelegten iSC/Monat für die Miete von Softwareprodukten bzw. Softwaremietlizenzen unterschreitet. innovaphone zeigt dem Kunden das voraussichtliche Ende der Mietlaufzeit des Softwaremietvertrages und den Verbrauch der iSC in der Installation (PBX) an und informiert den Kunden rechtzeitig schriftlich oder durch elektronische Erklärung per E-Mail über das Unterschreiten des vereinbarten iSC-Mindestverbrauches. Damit hat der Kunde Gelegenheit, Softwaremietlizenzen in der PBX in erforderlichem Umfang zu aktivieren. Lehnt der Kunde die Aktivierung der Softwareprodukte bzw. Softwaremietlizenzen in Höhe des vertraglich vereinbarten Mindestverbrauchs ab, ist innovaphone berechtigt, den myApps Cloud-Service vorübergehend einzustellen bzw. zu sperren, oder wenn die Umstände im Einzelfall es rechtfertigen, den gesamten myApps Cloud-Service-Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.


8.3. Eine vorübergehende Einstellung des myApps Cloud-Service ist darüber hinaus möglich, wenn der Kunde schuldhaft gegen Pflichten nach Ziff. 7 oder sonstige Pflichten nach dem Vertrag über den myApps Cloud-Service und/oder diesen Besonderen Bestimmungen und/oder geltendes Recht verstößt oder verstoßen hat, insbesondere innovaphone der permanente Zugriff auf die Cloud-Plattform (Ziff. 7.8.) nicht ermöglicht wird. Stellt der Kunde die Leistungen Dritten zur Verfügung bzw. ermöglicht er den Zugang zu dem myApps Cloud-Service unter seinem Kundenkonto, haftet er für deren Pflichtverletzungen wie für eigenes Verschulden.


8.4. Eine endgültige Einstellung des myApps Cloud-Service ist möglich, wenn

(a) der Kunde die Installations-URL nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang im E-Mail-Postfach gemäß Ziff. 5.3. aktiviert hat;
(b) gesetzliche oder behördliche Anforderungen es erforderlich machen (z.B. bei Verstoß gegen lokale Gesetze);
(c) wesentliche Änderungen der IT-Dienste durch Unterauftragnehmer von innovaphone, wie z.B. dem Cloud-Anbieter von innovaphone, es erfordern und eine Fortsetzung des myApps Cloud-Service für innovaphone nicht möglich oder zumutbar ist (Produkteinstellung);
(d) die vertraglichen Beziehungen zu einem Unterauftragnehmer von innovaphone, wie z.B. Cloud-Anbietern, die von innovaphone zur Erbringung des myApps Cloud-Service (Hosting) eingesetzt werden und für die Bereitstellung dieser Leistungen von wesentlicher Bedeutung sind, beendet werden;
(e) erhebliche Sicherheitsrisiken der myApps Cloud-Service Leistungen bestehen;
(f) der Kunde trotz Erinnerung per E-Mail durch innovaphone und einer weiteren Aufforderung von innovaphone per E-Mail, den vereinbarten Mindestverbrauch an iSC für die Miete von Softwareprodukten bzw. Softwaremietlizenzen sicherzustellen, dem nicht nachkommt;
(g) der Kunde schuldhaft gegen Pflichten nach Ziff. 7 oder sonstige Pflichten nach dem Vertrag über den myApps Cloud-Service und/oder diesen Besonderen Bestimmungen und/oder geltendes Recht verstößt oder verstoßen hat, und trotz schriftlicher Aufforderung durch innovaphone die Pflichtverletzung nicht unterlässt.


8.5. Über die Einstellung des Cloud-Service gemäß Ziff. 8.2. bis 8.4. wird innovaphone den Kunden unverzüglich informieren.


8.6. Die unter Ziff. 8.4. genannten Gründe zur endgültigen Einstellung des myApps Cloud-Service stellen auch einen wichtigen Grund zur sofortigen Kündigung des Vertrages dar.


8.7. Weitere Regelungen zur Sperrung des myApps Cloud-Service in diesen Geschäftsbedingungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

9. Nutzungsrechte/Geistiges Eigentum an Cloud-Services


9.1. Auf der Grundlage dieser Besonderen Bestimmungen für myApps Cloud-Service und vorbehaltlich der in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Einschränkungen gewährt innovaphone dem Kunden das einfache, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages über den myApps Cloud-Service beschränkte, grundsätzlich nicht übertragbare Recht, auf den myApps Cloud-Service über die von innovaphone bereit gestellten Zugangsdaten zuzugreifen und diesen zu nutzen.


9.2. Mit Ausnahme der vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte bleiben alle (geistigen) Eigentumsrechte an myApps Cloud-Service, einschließlich aller Änderungen und Erweiterungen, alleiniges (geistiges) Eigentum von innovaphone, welches von dem Kunden nur auf der Grundlage des Vertrages über myApps Cloud-Service und diesen Besonderen Bestimmungen in der beschriebenen Weise genutzt werden darf.


9.3. Hinsichtlich der Rechteeinräumung an innovaphone-Softwareprodukten gelten der Vertrag über Softwaremiete und die Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete.

 

10. Überlassung des myApps Cloud-Service bzw. der Cloud-Nutzung an Dritte


10.1. Die Nutzung des myApps Cloud-Service (z.B. durch leihweise Überlassung oder Untervermietung) durch Dritte (z.B. Vertragspartner des Kunden) ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es wurde mit innovaphone eine individuelle gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen oder es handelt sich um eine erlaubte Cloud-Nutzung durch Dritte (vgl. nachstehend Ziff. 10.2.).


10.2. Erlaubt ist die Überlassung des myApps Cloud-Service an Dritte, sofern der Kunde ein autorisierter innovaphone-Partner, d.h. zertifizierter Distributor oder zertifizierter Reseller, ist. Somit sind von innovaphone autorisierte innovaphone-Partner zur Überlassung des myApps Cloud-Service an Dritte berechtigt, mit der Berechtigung, auch gewerblichen Endkunden i.S.d. § 14 BGB den myApps Cloud-Service zur Verfügung zu stellen und diesen einfache Nutzungsrechte hinsichtlich des myApps Cloud-Service einzuräumen (erlaubte Cloud-Nutzung durch Dritte).


10.3. Im Falle der erlaubten Cloud-Nutzung durch Dritte hat der Kunde sicherzustellen, dass

(1) die Erfüllung der vertraglichen Pflichten nach dem Vertrag über myApps Cloud-Service und diesen Besonderen Bestimmungen für myApps Cloud-Service nicht beeinträchtigt werden; dabei hat der Kunde insbesondere sicherzustellen, dass der erforderliche Mindestverbrauch an iSC für die Miete von Softwareprodukten bzw. Softwaremietlizenzen gewährleistet wird und ihm gegenüber dem Kunden notwendige Rechte zur Durchsetzung von Ansprüchen, wie z.B. die vorübergehende oder endgültige Sperrung des myApps Cloud Service bis hin zur Kündigung des myApps Cloud-Service- Vertrag möglich ist.
(2) ein Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO mit dem Dritten abgeschlossen wird, wenn personenbezogene Daten auf Weisung verarbeitet werden (z.B. bei Remote-Zugriff/Wartungsarbeiten durch den Kunden oder innovaphone).


10.4. Der Kunde ist auf berechtigtes Verlangen von innovaphone zur Offenlegung sämtlicher (Nutzungsüberlassungs-)Vereinbarungen über die Nutzung des myApps Cloud-Service mit Dritten verpflichtet.

 

11. Verantwortung des Kunden für Nutzerinhalte/Haftungsfreistellung


11.1. Der Kunde ist verantwortlich für alle Aktivitäten, die auf der Cloud-Plattform unter seinem Kundenkonto (einschließlich Unterkonten) stattfinden, und für jede Nutzung des myApps Cloud-Service durch Benutzer wie Mitarbeiter oder Dritte, denen der Kunde den Zugang zu den Diensten ermöglicht oder gestattet, sowie für alle Verbindlichkeiten oder sonstigen Folgen, die sich aus solchen Aktivitäten oder Nutzungen ergeben, als wären dies seine eigenen Handlungen.

11.2. Der Kunde ist ferner verantwortlich für sämtliche Nutzerinhalte, die über sein Kundenkonto (einschließlich Unterkonten) eingestellt werden. Der Kunde ist insbesondere für die Daten, die er auf der Plattform speichert, allein verantwortlich. Er ist insoweit für die Verwaltung der Zugänge durch Benutzer und die Einstellung aller Daten in der Cloud verantwortlich.


11.3. Dem Kunden obliegt es, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit von Inhalten und zur Einhaltung von Gesetzen und zur Wahrung von Rechten Dritter zu treffen.
Hinweis: Der Kunde haftet für jede Nutzung/Aktivität, die unter seinem Zugang zu dem myApps Cloud-Service ausgeführt wird.


11.4. Der Kunde stellt innovaphone von allen Ansprüchen Dritter sowie von Ansprüchen auf Schadensersatz und/oder Kostenersatz (insbesondere auch von Rechtsanwaltskosten) frei, die vom Kunden oder von Dritten, denen der Kunde die Nutzung erlaubt hat bzw. Zugang gewährte, aufgrund der Nutzung des myApps Cloud-Service, insbesondere durch auf der Cloud-Plattform eingestellte rechtswidrige Nutzerinhalte, gegenüber innovaphone geltend gemacht werden.

 

12. Störungen des myApps Cloud-Service und Gewährleistungsrechte des Kunden/iSC-Erstattung

 

12.1. Kann der Kunde den myApps Cloud-Service in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit (vgl. Ziff. 8.1. Wartung & Pflege) nicht nutzen und kommt es zu einer Einschränkung der Leistungen oder Einstellung des myApps Cloud-Services, so besteht für den Kunden kein Anspruch auf Gewährleistung.


12.2. Gewährleistung bei kostenpflichtigen Leistungen: Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach Wahl von innovaphone durch geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Der Kunde hat eine Störung und/oder einen Fehler unverzüglich zu melden und sich dazu zunächst an den für ihn zuständigen innovaphone-Partner zu wenden. Ist die Störungs- und/oder Fehlersuche erfolglos und lässt sich der Fehler nicht beheben oder ist der Kunde innovaphone-Partner, kann sich der Kunde direkt an innovaphone wenden. Ist die Nutzung des myApps Cloud-Service abweichend von der maximal erlaubten Ausfallzeit und abzüglich der Wartungs- und Servicezeiten (Ziff. 8) nicht möglich (z.B. bei Fehlschlagen des Zugriff auf die myApps Plattform aus von innovaphone zu vertretenden Gründen), erstattet innovaphone dem Kunden die über den Zeitraum der Unterbrechung im Rahmen der Softwaremiete verbrauchten iSC oder erstellt eine Gutschrift. Damit ist der Anspruch auf Minderung nach § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgegolten; für weitergehende Ansprüche und Folgekosten haftet innovaphone nicht.


12.3. Gewährleistung bei kostenlosen Leistungen: Gewährleistungsansprüche aus und im Zusammenhang mit kostenlosen Leistungen des Cloud-Service sind ausgeschlossen, es sei denn innovaphone hat den Mangel arglistig verschwiegen.

 

13. Haftung/Haftungsbeschränkung

 

13.1 Allgemeine Haftungseinschränkung: Die Haftung von innovaphone bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist diese unbeschränkt. Ist innovaphone mit der Leistung in Verzug, ist die Leistung unmöglich geworden oder ist eine wesentliche Pflicht verletzt worden, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Produkthaftung ist nicht ausgeschlossen.


13.2. Haftung bei Verlust von Daten: Das Risiko bei Datenverlust trägt der Kunde. Er hat sich um eine ordnungsgemäße Datensicherung zu kümmern und regelmäßig Sicherheitskopien und Kopien der Daten in geeigneter Form zu erstellen (vgl. Ziff. 7.6.). Der Kunde darf den myApps Cloud-Service nicht als alleiniges Speichermedium für wichtige Daten nutzen. Bei Datenverlust besteht die Haftung von innovaphone insoweit, als der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre, begrenzt sich also auf den Aufwand, der nach der hypothetisch ordnungsgemäßen Datensicherung seitens des Kunden rekonstruiert werden muss. Die Begrenzung auf den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Ausführung der Datensicherung entstanden wäre, entfällt bei leichter Fahrlässigkeit, wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass er unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung vorgenommen hat.


13.3. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche gelten die Regelungen der Ziff. 13.1. und 13.2. entsprechend.


13.4. Die verschuldensabhängige Haftung von innovaphone nach § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die Regelungen gemäß Ziff. 13.1. hiervon unberührt.


13.5. Haftung für Inhalte: innovaphone übernimmt keine Haftung für Inhalte, die der Kunde auf der Cloud-Plattform bzw. der Installation einstellt. Eine inhaltliche Überprüfung nimmt innovaphone nicht vor.


13.6. Haftung des Kunden für Sicherheitslücken bei Einsatz von SIP-Trunks: Der Kunde haftet für Beeinträchtigungen des myApps Cloud-Service und/oder Schäden, die durch vom Kunden zu vertretende Sicherheitslücken bei der IT-Sicherheit des SIP-Trunks bei ihm selbst, Dritten oder innovaphone entstehen (z.B. bei Hacking-Angriffen); der Kunde trägt die Pflicht zum Nachweis, dass er die Beeinträchtigung und/oder den Schaden nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr).

 

14. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit


14.1. innovaphone erwirbt keine Rechte an den vom Kunden oder Nutzern (Dritten), denen der Kunde Zugang gewährt hat, im Rahmen der Nutzung des myApps Cloud-Service gespeicherten Daten. innovaphone ist zur Geheimhaltung der Daten des Kunden im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service verpflichtet, auch nach Vertragsende, und verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DS-GVO und des BDSG. Während der Laufzeit des myApps Cloud-Service ist innovaphone berechtigt, die Daten auf Weisung des Kunden nach Maßgabe des Vertrages zu nutzen. Nach Beendigung des Vertrages ist innovaphone nicht weiter berechtigt, die Daten zu nutzen und wird die Daten daher gemäß der Regelung in Ziff. 15.6. löschen.


14.2. innovaphone stellt die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sicher. Die Cloud-Anbieter, die innovaphone als Unterbeauftragte zur Erbringung von IT-Diensten für den myApps Cloud-Service einsetzt, sind vertraglich verpflichtet, die Sicherheit in der Cloud nach dem aktuellen Stand der Technik umzusetzen.


14.3. innovaphone kann den Zugang zur myApps-Plattform vorübergehend oder dauerhaft einstellen (Sperrung), wenn erhebliche Sicherheitsrisiken bestehen. Über die Einstellung wird innovaphone den Kunden unverzüglich informieren. Bei endgültiger Einstellung stellt dies einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages über den myApps Cloud-Service dar.


14.4. Der Kunde ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ob und in welchem Umfang Dritte Daten eingeben oder auf solche zugreifen, bleibt allein in der Disposition und Verantwortung des Kunden.


14.5. Verarbeitet der Kunde personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des myApps Cloud-Service (z.B. bei einem Datenexport von der myApps-Plattform zu Zwecken der Datensicherung) außerhalb der EU/Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), z.B. in den U.S.A, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten am Standort der Nutzung bzw. wo sich die Teilnehmer einer Sitzung über den myApps Cloud-Service befinden, zulässig ist (Datenübermittlung in Drittstaaten).


14.6. Gesetzliche und regulatorische Vorschriften bezüglich der Aufnahme bzw. dem Aufzeichnen von Gesprächen, beispielweise bei der Nutzung der Softwaremietprodukte, hat der Kunde zu beachten; wenn nötig, hat er die Teilnehmer einer Aufzeichnung von Telefongesprächen oder einer Videositzung auf die Aufnahme bzw. Aufzeichnung dieser Sitzung hinzuweisen und er-forderlichenfalls eine Einwilligung einzuholen.


14.7. Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Weisung des Kunden durch innovaphone (z.B. bei Wartungsarbeiten im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service) ist der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO notwendig.
Hinweis: Ohne den rechtsverbindlichen Abschluss des Vertrages zur Auftragsverarbeitung kann die Nutzung des myApps Cloud-Service nicht aktiviert werden.


14.8. Handelt der Kunde mit Vollmacht (z.B. in Vertretung für einen Kunden), muss diese auch die Befugnis zum Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO umfassen. Andernfalls ist der rechtswirksame Abschluss eines Vertrages zur Auf-tragsverarbeitung nicht möglich.


14.9. Für den Fall der berechtigten Überlassung des myApps Cloud-Service an Dritte (vgl. Ziff. 10) hat der Kunde mit den Nutzern einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO abzuschließen und die Datenverarbeitung durch innovaphone als Cloud-Service-Anbieter (Dienstleister) offenzulegen.


14.10. Sollten die Parteien vor Abschluss des Vertrages zur Auftragsverarbeitung bereits einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen haben (z.B. im Partnervertrag oder als Annex zu einem Supportvertrag), wird dieser durch den neuen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (ex nunc) mit dessen Wirksamwerden ersetzt (Aufhebung von Verträgen mit älterem Datum).

 

15. Vertragslaufzeit und Kündigung


15.1. Die Vertragslaufzeit ist unbestimmt und beginnt mit Bereitstellung der Leistungen durch innovaphone.


15.2. Der Kunde kann den Vertrag über den myApps Cloud-Service jederzeit durch ordentliche Kündigung auf den auf die Kündigung folgenden Tag beenden.


15.3. innovaphone ist zur ordentlichen Kündigung des Vertrages über den myApps Cloud-Service mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Monatsende berechtigt.


15.4. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch innovaphone liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde gegen ihm obliegende, wesentliche Verpflichtungen aus dem myApps Cloud-Service-Vertrag verstößt und diese trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt und dadurch die Rechte von innovaphone nicht nur in unerheblichem Maße verletzt;
  • eine endgültige Einstellung des myApps Cloud-Service aus den in diesen Besonderen Bestimmungen über den myApps Cloud Service genannten Gründen erforderlich ist, insbesondere der Kunde trotz Erinnerung per E-Mail den vereinbarten Mindestverbrauch an iSC für die Miete von Softwareprodukten bzw. Softwaremietlizenzen nicht sichergestellt hat.


15.5. Die Kündigung kann schriftlich oder durch elektronische Erklärung (z.B. per E-Mail) erfolgen.


15.6. Nach Kündigung des myApps Cloud-Service hat der Kunde Gelegenheit, seine Daten herunterzuladen. Die Download-Möglichkeit steht dem Kunden bis zu fünf (5) Tage nach Wirksamkeit der Kündigung zur Verfügung. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist innovaphone dazu berechtigt, die Installation mit allen Daten zu löschen, die der Kunde oder Dritte (z.B. bei der erlaubten Cloud-Nutzung durch Dritte) möglicherweise (noch) auf der Cloud-Plattform gespeichert hat.


15.7. Mit Beendigung des Vertrages enden die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Plattform bzw. des myApps Cloud-Service und der weiter überlassenen Leistungen (z.B. Client-Software). Der Kunde hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass er ggf. zum Betrieb der PBX mit innovaphone-Softwaremietprodukten ausreichend Speicherplatz/Speicherkapazitäten (z.B. auf eigenen Servern oder über Drittanbieter) zur Verfügung stellt. Das Kundenkonto, auf dem der Kunde insbesondere iSC verwaltet, bleibt von der Löschung der Cloud-Installation unberührt. Die iSC können allerdings nicht auf ein anderes Kundenkonto übertragen werden. Gleiches gilt für den Mietvertrag über Software, der von einer Kündigung des myApps Cloud-Service Vertrages unberührt bleibt.

 

16. Import/Export


Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service eigenverantwortlich abwickeln.

 

17. Geltendes Recht, Gerichtsstand


17.1. Auf diese Besonderen Bestimmungen für den myApps Cloud-Service und den zugrundeliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


17.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service sowie der Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.


17.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für den myApps Cloud-Service bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


17.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

18. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen sowie der Vertrag über den myApps Cloud-Service wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese Besonderen Bestimmungen sowie der Vertrag über den myApps Cloud-Service in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

19. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen oder des Vertrages über den myApps Cloud-Service unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen oder des Vertrages über den myApps Cloud-Service im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke der dieser Besonderen Bestimmungen oder des Vertrages über den myApps Cloud-Service herausstellen.

 

 

K. Besondere Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO

1. Vertragspartner


Vertragspartner sind die innovaphone AG (nachfolgend „innovaphone“ genannt) und der Kunde, der Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Ziff. 7 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist.

 

2. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand


2.1. Diese Besonderen Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung und ihre Anlage finden Anwendung und werden Bestandteil der Verträge zwischen innovaphone und dem Kunden, wenn und soweit innovaphone im Rahmen der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet (z.B. bei Leistungen des myApps Cloud Service oder Wartungs- und/oder Supportleistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Schulungen und Online-Trainings) und die DS-GVO und ggf. weitere Datenschutzgesetze hierauf Anwendung finden.


2.2. Gegenstand der Vereinbarung ist die Regelung der Rechte und Pflichten des Verantwortlichen (nachfolgend „Kunde“ genannt) und des Auftragsverarbeiters (nachfolgend „innovaphone“ genannt), sofern im Rahmen der Leistungserbringung auf der Grundlage eines Vertrages und den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), z.B. für den myApps Cloud-Service, eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch innovaphone für den Kunden im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechtes stattfindet. Die Vereinbarung gilt entsprechend für die Fern-Prüfung (z.B. Remote-Zugriff) und/oder Wartung im Rahmen der Leistungserbringung, wenn dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.


2.3. Aus dem jeweiligen Vertrag nebst den AGB (z.B. Besondere Bestimmungen über den myApps Cloud-Service) sowie diesen ergänzenden Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung sowie der Anlage zu diesen Besonderen Bestimmungen ergeben sich Rechtsgrundlage, Gegenstand und Dauer sowie Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie die Kategorien der betroffenen Personen.


2.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von innovaphone schriftlich bestätigt wurden.


2.5. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung wird erst durch schriftliche Bestätigung von innovaphone verbindlich. Erfolgt der Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr, gibt der Kunde durch das Anklicken des Bestätigungsbuttons auf elektronischem Wege ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages (rechtsgeschäftliche Erklärung) ab und akzeptiert darüber hinaus diese Besonderen Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung.


2.6. Der Kunde erhält den elektronisch abgeschlossenen Vertrag zur Auftragsverarbeitung wahlweise von innovaphone per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder er wird ihm portalseitig über sein Kundenkonto von innovaphone zur Verfügung gestellt.

 

3. Vertragsdauer/Laufzeit des Auftragsverarbeitungsvertrages


Die Laufzeit des Auftragsverarbeitungsvertrages richtet sich nach der Dauer des Vertrages (z.B. über den myApps Cloud-Service) und endet spätestens mit Einstellung der tatsächlichen Erbringung der Leistungen durch innovaphone.

 

4. Rechte und Pflichten des Kunden/Verantwortlichen


4.1. Der Kunde ist als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, allein verantwortlich. Ihm obliegt insb. die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Auftragsverarbeiters und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Wahrung der Rechte der Betroffenen. Der Kunde wird in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, damit innovaphone die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann.


4.2. Darüber hinaus hat der Kunde innovaphone unverzüglich zu informieren, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Verarbeitungstätigkeit durch innovaphone feststellt.

 

5. Pflichten von innovaphone als Auftragsverarbeiter


5.1. innovaphone darf personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall gem. Art. 28 Abs. 3 a) DS-GVO vor. innovaphone informiert den Kunden unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. innovaphone darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Kunden bestätigt oder abgeändert wurde.


5.2. innovaphone wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Sie wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Kunden treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. innovaphone hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen.


5.3. Die derzeit als geeignet angesehenen Maßnahmen („TOM“) sind in der Anlage zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Auftragsverarbeitung beschrieben. Der Kunde hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen von innovaphone vor dem Hintergrund der konkreten Datenverarbeitung im Hinblick auf ein angemessenes Schutzniveau bewertet und als angemessen akzeptiert. Eine Änderung der getroffenen IT-Sicherheitsmaßnahmen bleibt innovaphone vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angemessene Schutzniveau nicht unterschritten wird. innovaphone gewährleistet, ihren Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.


5.4. innovaphone unterstützt den Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffener Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.


5.5. innovaphone gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Kunden befassten Mitarbeitern und andere für sie tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung des Kunden zu verarbeiten. Ferner gewährleistet innovaphone, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages bzw. nach Beendigung der Leistungserbringung fort.


5.6. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.


5.7. innovaphone wird einen Datenschutzbeauftragten benennen, sofern dies von dem anwendbaren Recht der EU oder dem anwendbaren Recht des Mitgliedstaates, dem innovaphone unterliegt, gefordert wird. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind auf der Webseite von innovaphone in der Datenschutzinformationen (Art. 13,14 DS-GVO) einsehbar.


5.8. Im Falle einer Inanspruchnahme des Kunden durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich innovaphone den Kunden bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

 

6. Löschung und Rückgabe von Daten


6.1. innovaphone berichtigt oder löscht nicht mehr benötigte personenbezogene Daten, wenn der Kunde dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist.


6.2. Personenbezogene Daten werden spätestens nach Auftragsende gelöscht. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die notwendigen Datensicherungen (z.B. Backups) vorgenommen werden. Darüber hinaus hat er rechtzeitig Daten zu exportieren, insbesondere sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen und/oder Speicherpflichten bestehen.

 

7. Anfragen Betroffener


Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen bzw. Anträgen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an innovaphone, wird innovaphone diese an den Kunden verweisen. innovaphone leitet die Anträge des Betroffenen unverzüglich an den Kunden weiter und unterstützt den Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anträge gem. Kapitel III der DS-GVO (Rechte der Betroffenen).

 

8. Nachweis- und Kontrollrechte


8.1. innovaphone stellt dem Kunden auf dessen Aufforderung hin alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DS-GVO genannten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Kunden oder einem von ihm beauftragten Prüfer durchgeführt werden, bzw. unterstützt diese.


8.2. innovaphone informiert den Kunden unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Kunden bekannt werden oder sie der Auffassung ist, dass eine Weisung des Kunden gegen die DS-GVO oder andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt. innovaphone trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Kunden ab.


8.3. Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. innovaphone darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der unternehmensinternen Daten abhängig machen. Sollte der durch den Kunden beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu innovaphone stehen, hat innovaphone gegen dessen Beauftragung ein Einspruchsrecht.

 

9. Unterbeauftragte/Subunternehmer


9.1. Beim Einsatz von Subunternehmern als Unterauftragsverarbeiter gelten die Vorschriften des § 28 Abs. 4 S.1 DS-GVO, d.h. diesen werden durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaates dieselben Datenschutz-pflichten nach dem Vertrag über Auftragsverarbeitung und diesen Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung auferlegt.


9.2. Die Liste der von innovaphone eingesetzten Unterauftragsverarbeiter ergibt sich aus der Anlage zu diesen Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung.


9.3. Der Kunde erteilt innovaphone die allgemeine Genehmigung zum Einsatz weiterer Unterauftragsverarbeiter. innovaphone wird den Kunden über das Ersetzen und/oder den Einsatz neuer Unterauftragsverarbeiter informieren. Der Kunde hat die Möglichkeit, binnen 14 Tagen nach der Mitteilung Einspruch zu erheben. Erfolgt kein Einspruch, so gilt der (neue) Subunternehmer als genehmigt (Fiktion).

 

10. Haftung/Haftungsfreistellung


10.1. Der Kunde gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung der sich aus den einschlägigen geltenden rechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.


10.2. Sofern Dritte Ansprüche gegen innovaphone wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend machen, die auf einem Verstoß des Kunden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und/oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung beruhen, trägt der Kunde sämtliche Kosten, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten, d.h. der Verteidigung in einem außergerichtlichen Verfahren, einem Rechtsstreit und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren und stellt innovaphone von sämtlichen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Vertragliche Haftungsbeschränkungen zu Gunsten von innovaphone (z.B. gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) bleiben im Übrigen unberührt.

 

11. Geltendes Recht, Gerichtsstand


11.1. Auf diese Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung und den jeweils zugrundeliegenden Vertrag über Auftragsverarbeitung findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


11.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.


11.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Bestimmungen für die Auftragsverarbeitung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.


11.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

12. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion


Diese Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden diese Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung und der Vertrag in andere Sprachen übersetzt und dem Kunden zur Verfügung gestellt, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.

 

13. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke der Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung herausstellen.

 

 

Anlage zu K - Besondere Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO)


1. Einzelheiten der Datenverarbeitung


a) Angaben zu den „Kategorien von Verarbeitungen“:

  • Leistungen im Rahmen des myApps Cloud Service bzw. Betrieb der PBX (Telefonanlage) und Kommunikationsplattform in der Cloud
  • Supportleistungen im Zusammenhang mit der PBX (Telefonanlage)/ und myApps-Kommunikationsplattform des Kunden (remote oder On-Premise)
  • Wartungsleistung bei Hardwarewartung/RMA
  • Leistungen im Rahmen der Zertifizierung und Qualifizierung von Partnern oder Endkunden (über Plattformen)

b) Kategorien betroffener Personen:

  • Teilnehmer in der Telefonanlage/Kommunikationsplattform des Verantwortlichen
  • Externe Dritte als Systemverantwortliche der PBX (Telefonanlage) des Verantwortlichen
  • Externe Dritte als Leistungsempfänger (RMA, Hardwarewartung und Support)
  • Externe Dritte als Leistungsempfänger von Schulungen/Trainings


c) Betroffene personenbezogene Daten:

  • Kontakt – und Präsenzdaten der Teilnehmer der Telefonanlage/Kommunikationsplattform und externen Dritten (Systemverantwortliche) des Ver-antwortlichen
  • Personenbezogene Protokolldaten (z.B. Benutzernamen/-kennung, IP-Adresse)
  • Inhaltsdaten von aufgezeichneten Nachrichten/Gesprächen (z.B. Voice-/Mailbox) oder Sprachnachrichten (z.B. Chatnachrichten)
  • Kontaktdaten von Leistungsempfängern (z.B. Telefonnummer, Name, E-Mail etc.)
  • Qualifizierungsdaten von Schulungsteilnehmern


d) Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten:

Keine

 

2. Zugriff auf personenbezogene Daten


innovaphone ermöglicht dem Kunden die Nutzung der PBX (TK Anlage) und Kommunikationsplattform in der Cloud, bzw. die Nutzung von Plattformen (z.B. für Schulungen). Dadurch werden kundenseitige, personenbezogene Daten durch innovaphone als (Hosting-)Provider verarbeitet sowie darüber hinaus auf Basis gesonderter Verträge Leistungen im Bereich des Supports, der Wartung / Fernwartung / IT-Fehleranalyse im Störungsfall und ggf. eine Hardware-Diagnose per Fernzugriff für Hardwareprodukt(e) (wie z.B. Endgeräte, Router, Gateways) sowie Schulungsleistungen erbracht.


Es werden folgende ergänzende Vereinbarungen getroffen:

  • Prüfungs- und Support- sowie Wartungsarbeiten an innovaphone Komponenten des Kunden werden nach Aufforderung und Freigabe durch den jewei-ligen Berechtigten des Kunden durchgeführt.
  • Es erfolgt eine Ankündigung über anstehende Prüfungs- und Wartungsarbeiten durch die innovaphone an den Verantwortlichen vor Beginn.
  • Auf Anforderung des Verantwortlichen informiert innovaphone den Verantwortlichen, welche Arbeiten wann und von welchen Mitarbeitern durchgeführt werden und wie diese Personen sich dem Verantwortlichen gegenüber identifizieren und authentifizieren werden.
  • innovaphone wird von den ihr eingeräumten Zugriffsrechten – auch in zeitlicher Hinsicht – so Gebrauch machen, als dies für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Wartungs- und Prüfungsarbeiten notwendig ist.

 

3. Leistungen / Vertragszweck


Bereitstellung einer PBX (TK-Anlage) und Kommunikationsplattform in der Cloud gem. Vertrag und AGB z.B. myApps-Cloud-Service sowie Leistungen auf der Grundlage von Verträgen im Bereich der Wartung / Fernwartung / IT-Fehleranalyse & Support und Schulungs- und Trainingsleistungen.

 

4. Verarbeitungsort


Deutschland und Standorte in der EU/EWR (keine Drittstaaten).

 

5. Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen


Für die beauftragte Erhebung und / oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten werden folgende Maßnahmen vereinbart:


a) Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Zutrittskontrolle
    Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen;
  • Zugangskontrolle
    Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, ggf. Zwei- Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern;
  • Zugriffskontrolle
    Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen;
  • Trennungskontrolle
    Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit,
  • Pseudonymisierung und Verschlüsselung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO), soweit dies aufgrund der Risiken für ein angemessenes Schutzniveau erforderlich ist.


b) Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Weitergabekontrolle
    Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport, z. B.: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN),
    Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.B.: Protokollierung, Dokumentenmanagement;


c) Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Verfügbarkeitskontrolle
    Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, z.B.: Backup-Strategie (online/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne;
  • Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO);


d) Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Datenschutz-Management;
  • Incident-Response-Management;
  • Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO);
  • Auftragskontrolle
    Keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS- GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z. B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.

 

6. Nachweis durch innovaphone


innovaphone steht es frei, die hinreichende Umsetzung der Pflichten aus Vertragsbedingungen, insbesondere der technisch-organisatorischen Maßnahmen (Ziffer 5) und Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, durch einen der folgenden Nachweise zu belegen:

  • die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln;
  • aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision);
  • eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit; Eigenerklärung des Auftragsverarbeiters.

 

7. Genehmigte Unterauftragsverarbeiter

innovaphone ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter für die von ihr erbrachten Leistungen einzusetzen. Diese können über die Webseite von innovaphone abgerufen werden.

Impressum | Kontakt | Nutzungsbedingungen | AGB | Datenschutz | WEEE | Cookie-Einstellungen | © 1997-2024 innovaphone AG
   
    Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken oder für Komforteinstellungen zur Anzeige spezieller Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Wenn Sie alle Cookies akzeptieren, steht ihnen der Service unserer Webseite im vollen Umfang zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung.