Teilnahmebedingungen für die innovaphone CONNECT 2024 – Messe

Stand August 2023

§ 1 Anmeldung

Die Anmeldung zur Messe Connect 2024 (nachfolgend „Messe“ genannt) der Innovaphone AG (nachfolgend „Veranstalter“ genannt), erfolgt online durch vollständiges Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars.

Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot an den Veranstalter und kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden. Insbesondere stellen Platzierungswünsche keine Bedingung für die Teilnahme dar.

Mit Absenden des Onlineformulars werden die Teilnahmebedingungen verbindlich vom Anmeldenden (nachfolgend „Aussteller“ genannt) anerkannt und in das Angebot aufgenommen. Er haftet dafür, dass auch die von ihm auf und im Rahmen der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten.

§ 2 Zulassung

Über die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung entscheidet der Veranstalter durch Auftragsbestätigung.

Mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei dem Veranstalter vor Ablauf der Anmeldefrist mehr Anmeldungen ein, als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet der Veranstalter über die Zulassung nach billigem Ermessen.

Art und Umfang sowie die Anzahl der Ausstellungsgegenstände richten sich nach den jeweiligen Ausstellerpaketen, die der Veranstalter anbietet. Die Mindestausstattung sowie der Leistungsumfang der jeweiligen Ausstellerpakete sind dem Veranstaltungsflyer zu entnehmen. Entsprechendes gilt auch für die zugelassenen Ausstellungsgegenstände.

Zusätzliche Messeausstattung, wie eigene Möbel, Desktop-PCs, Messewand, Regale u.a. sind nicht gestattet.

Soweit ein Aussteller seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter bereits einmal nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, kann dieser Aussteller von der Zulassung ausgeschlossen werden.

§ 3 Zuteilung der Ausstellungsflächen

Die Zuteilung der Ausstellungsflächen erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter und bestimmt sich nach dem Leistungsumfang des gebuchten Ausstellerpakets.  Der Veranstalter ist berechtigt, dem Aussteller im Einzelfall aus wichtigem Grund nachträglich eine von der Zuteilung abweichende Ausstellungsfläche zuzuteilen, ohne dass der Aussteller Rechte herleiten kann. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Ausstellungsfläche zuteilt. Der Aufsteller kann keine Ansprüche daraus herleiten, dass sich die Lage der übrigen Ausstellungsflächen verändert hat.

Ein Tausch der zugeteilten Ausstellungsflächen mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Ausstellungsfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.

§ 4 Gemeinschaftsaussteller / Mitaussteller

Ausstellungsflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an den Vertragspartner überlassen. Der Veranstalter stimmt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu, dass mehrere Aussteller gemeinsam eine Ausstellungsfläche mieten. Der Aussteller hat im Falle einer Ausnahme zur Gemeinschaftsausstellung die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vor der Buchung einzuholen.

Gleiches gilt für die Benutzung der Ausstellungsfläche durch ein weiteres Unternehmen mit eigenen Produkten und eigenem Personal (Mitaussteller). Sollte der Veranstalter einer Gemeinschaftsausstellung oder Mitausstellung ausnahmsweise zustimmen, unterliegt diese einer zusätzlichen Gebühr.

§ 5 Kosten der Ausstellerpakete

Die Höhe der Kosten der Ausstellerpakete ergibt sich aus der Preisliste, die dem Veranstaltungsflyer zu entnehmen ist, sowie aus dem Anmeldeformular auf der Internetpräsenz des Veranstalters. Die Bezahlung der Kosten des gebuchten Ausstellerpakets erfolgt zu 50% des Preises bei Anmeldung und zu 50% spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

§ 6 Rücktritt oder Stornierung der Ausstellungsfläche

Sagt der Aussteller ab, storniert er die Ausstellungsfläche oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ist der Veranstalter berechtigt, die gebuchte Ausstellungsfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten.

Soweit dem Aussteller kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, bleibt der Aussteller nach der Zulassung auch bei Stornierung zur Zahlung einer Stornogebühr wie folgt verpflichtet:

  • bis 90 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 50 %
  • bis 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 80 % und
  • ab 29 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällt die volle Höhe der vereinbarten Standmiete für die stornierte Standfläche an.

§ 7 Widerruf der Zulassung

Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Ausstellungsfläche in folgenden Fällen berechtigt:

  • Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Kosten des Ausstellerpakets zu den festgesetzten Terminen eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen.
  • Über das Vermögen des Ausstellers wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, mangels Masse abgewiesen oder ein Insolvenzverfahren wurde bereits eröffnet.

  • Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstalters.

Auch in diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Der Aussteller hat seinerseits keine Ansprüche auf Schadensersatz.

§ 8 Ausschluss von Gegenständen

Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die sich als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen oder nachweislich gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Im Falle einer dem Aussteller nachgewiesenen Schutzrechtsverletzung kann der Veranstalter den Aussteller von der Teilnahme an einer Folgeveranstaltung ausschließen.

§ 9 Auf- und Abbau und Ausstattung der Ausstellungsfläche

Die Ausstellungsfläche muss während der Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Veranstaltungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens zum Veranstaltungsbeginn abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein.

Nach Beendigung der Veranstaltung ist der ursprüngliche Zustand durch den Aussteller wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadenseintritt gemeldet wurden, hat der Aussteller zu ersetzen.

§ 10 Höhere Gewalt, Pandemie, Veranstaltungsabsage

Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten.

Muss der Veranstalter auf Grund von staatlichen Maßnahmen durch Erlass von Verordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes, bei behördlicher Untersagung aufgrund einer Pandemie und zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung einer Pandemie, die Veranstaltung absagen, ist er nicht mehr zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Storniert der Aufsteller das gebuchte Ausstellungspaket lediglich aufgrund einer Warnung und ohne behördliche Anordnung, steht dem Veranstalter der Anspruch des Veranstalters nach Maßgabe des § 6 zu. Eine Rechtfertigung aus Gesichtspunkten der Verkehrssicherungspflicht und einer besonderen Gefahrenlage ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich entfällt in Fällen höherer Gewalt und auf Grund behördlicher Anordnung der Anspruch auf den Ausstellerpaketpreis.

Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltungen zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin zu – oder abzusagen. Im Falle einer Absage, haben die Aussteller einen Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass des Ausstellerpaketpreises. Für weitergehende Aufwendungen, die Aussteller in Vorbereitung der Teilnahme an der Veranstaltung getroffen haben, für den Umsatz bzw. Gewinn, der den Ausstellern durch die Absage entgeht oder für sonstige Aufwendungen, wie Reise – und Übernachtungskosten, kann der Aussteller vom Veranstalter keinen Ersatz verlangen. Auch etwaige Schadensersatzansprüche des Ausstellers werden ausgeschlossen.

Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.

§ 11 Werbung

Werbung aller Art ist innerhalb des vom Aussteller gebuchten Ausstellerpakets für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen erlaubt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus dem gebuchten Ausstellerpaket, dem Veranstaltungsflyer sowie dem Anmeldungsformular des Veranstalters.

Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die optisch und/oder akustisch eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.

Werbung außerhalb der vom Aussteller angemieteten Ausstellungsfläche ist nur möglich im Rahmen der vom Veranstalter angebotenen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen. Werbung, die gegen gute Sitten oder sonst geltendes deutsches Recht, insbesondere Urheber- und Markenrecht verstößt, ist grundsätzlich unzulässig.

§ 12 Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten – und ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne, dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann.

Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. Aufträge für Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen des Ausstellungsstandes gegen Entgelt darf der Aussteller nur an die vom Veranstalter zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Dienstleistungsunternehmen vergeben. Mit der Anfertigung vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeit dürfen nur diese Dienstleistungsunternehmen beauftragt werden. Andere Dienstleistungsunternehmen erhalten zu diesen Zeiten keinen Einlass. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern anderer Aussteller anzufertigen.

§ 13 Reinigung und Bewachung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe – und Ausstellungsgeländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller.

Der Aussteller ist für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst verantwortlich. Ihm wird dringend empfohlen, seinen Stand nicht unbeaufsichtigt zu lassen und Schäden gegebenenfalls durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden.

§ 14 Haftung, Versicherung, Unfallschutz

Der Veranstalter haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

In allen anderen Fällen haftet der Veranstalter nur

  • bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf.
  • soweit der Veranstalter gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet oder dies üblich ist.

Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.

Der Aussteller/Mit- und Gemeinschaftsaussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird dringend empfohlen. Der Aussteller ist verpflichtet, an den ausgestellten Gegenständen Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, das Ausstellen oder die Inbetriebnahme von Ausstellungsgegenständen nach seinem Ermessen zu untersagen.

§ 15 Gewerblicher Rechtsschutz

Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.

§ 16 Hausrecht, Zuwiderhandlungen

Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der dort Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigten den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Räumung der Ausstellungsfläche zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Sindelfingen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung ist Stuttgart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

§ 18 Datenschutzhinweis

Personenbezogene Daten werden von dem Veranstalter und gegebenenfalls von Servicepartnern unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO sowie weiterer einschlägiger Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Es gilt die Datenschutzerklärung des Veranstalters.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten die Teilnahmebedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.

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